Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 10 Umwandlung von Dauergrünland nach § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/10?asof=2022-12-14#abs-1 (1) § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist nicht anzuwenden bei Dauergrünland, das
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPKondV/10?asof=2022-12-14#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nur in dem Zeitraum, in dem die Flächen als Dauergrünland genutzt werden müssen.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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09.12.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I 2273)
BGBl. 2022 I S. 2273
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.