Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung GAPKondV § 9 Anzeige der Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes Stand: 14.12.2022 Bund Die Umwandlung von Dauergrünland nach § 6 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ist der zuständigen Behörde im nächsten Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzuzeigen.