Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 34 Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/34#abs-1 (1) Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/34#abs-2 (2) Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als
Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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10.05.2024 Ausfertigung
§ 34 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 156 682)
BGBl. 2024 I Nr. 156
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