Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung

GAPInVeKoSV

§ 33 Vor-Ort-Kontrollen bei dem Flächenüberwachungssystem

Stand: 21.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/33#abs-1 (1) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft. Die Ankündigungsfrist soll 14 Kalendertage nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/33#abs-2 (2) Können Fördervoraussetzungen bei einer einzigen Vor-Ort-Kontrolle nicht überprüft werden, so kann die zuständige Behörde weitere Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Aus den betreffenden Betriebsinhabern ist eine Grundgesamtheit zu bilden. Aus dieser Grundgesamtheit ist bei mindestens fünf Prozent der Betriebsinhaber zumindest eine weitere Vor-Ort-Kontrolle zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Die Anzahl und Dauer ergänzender Vor-Ort-Kontrollen ist je Betriebsinhaber auf das erforderliche Mindestmaß zu begrenzen.

§ 32 § 34