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# § 34 GAPInVeKoSV — Kontrollen bei gekoppelten Einkommensstützungen

GAPInVeKoS-Verordnung  
Stand: 07.05.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fördervoraussetzungen der gekoppelten Einkommensstützungen sind für jede der gekoppelten Einkommensstützungen durch eine Stichprobe jährlicher Vor-Ort-Kontrollen zu überprüfen. Die jährliche Stichprobe hat bei der Zahlung für Mutterschafe und -ziegen und bei der Zahlung für Mutterkühe jeweils mindestens drei Prozent der Betriebsinhaber zu umfassen, die die jeweilige Zahlung beantragt haben.

(2) Die Auswahl der Betriebsinhaber nach Absatz 1 hat zu einem von der zuständigen Behörde festgelegten Anteil nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Dieser soll grundsätzlich 20 bis 30 Prozent betragen. Der verbleibende Anteil ist auf Basis einer Risikoanalyse auszuwählen. Die jeweilige Kontrollrate nach Absatz 1 ist im Folgejahr auf fünf Prozent zu erhöhen, sofern Verstöße festgestellt werden bei mehr als

- 1. zehn Prozent der zufällig ausgewählten Betriebsinhaber und

- 2. fünf Prozent der im Rahmen der Zufallsauswahl vor Ort kontrollierten Tiere.

Tiere, bei denen im Rahmen einer Verwaltungskontrolle ein Verstoß festgestellt wurde, bleiben bei der Berechnung nach Satz 4 Nummer 2 unberücksichtigt.

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Zitiervorschlag: § 34 GAPInVeKoSV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/34

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