Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 21 Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/21?asof=2024-05-17#abs-1 (1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag hinsichtlich der Konditionalität zusätzlich anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/21?asof=2024-05-17#abs-2 (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und § 9a in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den Anforderungen hinsichtlich der Konditionalität erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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10.05.2024 Ausfertigung
§ 21 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 156 682)
BGBl. 2024 I Nr. 156
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