Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 22 Änderung des Sammelantrags
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/22#abs-1 (1) Der einheitliche letzte Termin nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 zur Änderung oder vollständigen oder teilweisen Rücknahme des Sammelantrags ist unbeschadet der dort geregelten Einschränkungen der 30. September des Antragsjahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/22#abs-2 (2) Bis zum 31. Mai eines Antragsjahres können landwirtschaftliche Parzellen und Flächen nach § 11 Absatz 1 nachgemeldet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/22#abs-3 (3) Die Änderung eines Sammelantrags durch die Nachmeldung von Tieren, für die die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen oder die Zahlung für Mutterkühe beantragt wird, ist nur bis einschließlich 15. Mai zulässig.