Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 15 Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/15?asof=2022-12-21#abs-1 (1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag einzureichen:
Im Fall einer Einreichung einer Kopie ist das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung bis zum 30. Juni des Antragsjahres nachzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/15?asof=2022-12-21#abs-2 (2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/15?asof=2022-12-21#abs-3 (3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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10.05.2024 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 156 682)
BGBl. 2024 I Nr. 156
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.