Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 15 Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/15?asof=2024-05-17#abs-1 (1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag elektronisch einzureichen:
Im Antragsjahr 2024 können die in Satz 1 geforderten Etiketten auch in physischer Form eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/15?asof=2024-05-17#abs-2 (2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/15?asof=2024-05-17#abs-3 (3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so