Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung

GAPInVeKoSV

§ 15 Besondere Angaben und Unterlagen bei Anbau von Nutzhanf

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/15?asof=2024-05-17#abs-1 (1) Sofern der Betriebsinhaber Direktzahlungen für Flächen beantragt, auf denen Hanf angebaut werden soll, hat er mit dem Sammelantrag elektronisch einzureichen:

1.
das amtliche Etikett des Saatguts nach § 29 Absatz 2 der Saatgutverordnung oder
2.
das Etikett nach § 9 der Erhaltungssortenverordnung, sofern es sich um eine Erhaltungssorte handelt.

Im Antragsjahr 2024 können die in Satz 1 geforderten Etiketten auch in physischer Form eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/15?asof=2024-05-17#abs-2 (2) Bei einer Aussaat des Hanfs nach dem 30. Juni des Antragsjahres ist das Etikett des Saatguts nach Absatz 1 bis spätestens zum 1. September des Antragsjahres einzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/15?asof=2024-05-17#abs-3 (3) Bezieht sich das nach Absatz 1 oder 2 einzureichende Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so

1.
ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem der Betriebsinhaber einzureichen und
2.
ist von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.
§ 14 § 16