Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen
Stand: 07.05.2026
Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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