Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 12 Besondere Angaben zu Agroforstsystemen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/12?asof=2022-12-21#abs-1 (1) Sofern der Betriebsinhaber im Sammelantrag eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem im Sinne des § 4 Absatz 2 und 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung angibt, hat er zusätzlich schlagbezogen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/12?asof=2022-12-21#abs-2 (2) Der Betriebsinhaber hat im ersten Jahr, in dem er eine landwirtschaftliche Fläche mit einem Agroforstsystem angibt, dem Sammelantrag ein positiv geprüftes Nutzungskonzept nach § 4 Absatz 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung beizufügen, sofern das Nutzungskonzept der zuständigen Behörde nicht bereits vorliegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSV/12?asof=2022-12-21#abs-3 (3) Zusätzlich hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde im Sammelantrag erfolgte Änderungen gegenüber dem positiv geprüften Nutzungskonzept im Hinblick auf die Arten der angebauten Gehölze, beim streifenförmigen Anbau im Hinblick auf die Anzahl von Streifen sowie den Anteil der Fläche der Streifen an der landwirtschaftlichen Fläche und beim Anbau verstreut über die Fläche hinsichtlich der Anzahl der Gehölzpflanzen je Hektar der landwirtschaftlichen Fläche mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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30.04.2025 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2025 (BGBl. I Nr. 128)
BGBl. 2025 I Nr. 128
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