Gesetze / GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz
GAPInVeKoSG§ 17 Verordnungsermächtigungen
Stand: 19.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/17#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1 können insbesondere betreffen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/17#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/17#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/17#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmen.