Gesetze / GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz

GAPInVeKoSG

§ 5 Sammelantrag

Stand: 16.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/5#abs-1 (1) Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt in einem einzigen Antrag je Betriebsinhaber (Sammelantrag).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/5#abs-2 (2) Der Sammelantrag muss bezogen auf Flächen in geodatenbasierter Form gestellt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/5#abs-3 (3) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Förderfähigkeit und zur Kontrolle der Konditionalität erforderlichen Angaben enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/5#abs-4 (4) Der Betriebsinhaber kann den Sammelantrag jederzeit zurücknehmen. Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf einen Verstoß hingewiesen, ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Sammelantrags nicht zurückgenommen werden.

§ 4 § 6