Gesetze / GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz

GAPInVeKoSG

§ 4 Kommunikation zwischen zuständiger Behörde und Betriebsinhaber

Stand: 16.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/4#abs-1 (1) Die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen hiervon zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/4#abs-2 (2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge, Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster bekanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.

§ 3 § 5