Gesetze / GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz
GAPInVeKoSG§ 16 Befugnis zur Übermittlung von Daten
Stand: 16.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/16#abs-1 (1) Die Zahlstellen übermitteln den zuständigen Behörden die erforderlichen Betriebsdaten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/16#abs-2 (2) Zum Zwecke der Kontrolle und Sanktionierung bei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen können die für die Kontrolle und Sanktionierung zuständigen Behörden Daten anfordern, die nach den Abschnitten 9 bis 12 und 15 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen erhoben wurden. Die für die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln die nach Satz 1 angeforderten Daten an die anfordernde Behörde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/16#abs-3 (3) Die Zahlstellen übermitteln auf Anforderung Betriebsdaten an öffentliche Stellen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/16#abs-4 (4) Betriebsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten gemäß § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes in der Fassung vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931), das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert wurde.