Gesetze / GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz
GAPInVeKoSG§ 9 Kontrollsystem
Stand: 16.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/9#abs-1 (1) Gegenstand des Kontrollsystems sind die im Sammelantrag zu machenden Angaben. Die zuständige Behörde kontrolliert, ob alle Angaben sachlich zutreffend und vollständig sowie alle Fördervoraussetzungen eingehalten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/9#abs-2 (2) Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrollen aller Sammelanträge sowie ergänzende Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitoringsystems.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/9#abs-3 (3) Die für die Kontrollen zuständigen Behörden können die ergänzenden Kontrollen nach Absatz 2 bei einzelnen Direktzahlungen als stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen. Bezüglich der gekoppelten Einkommensstützung im Rahmen der Direktzahlungen werden ausschließlich stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/9#abs-4 (4) Über jede der in den Absätzen 2 und 3 genannten ergänzenden Kontrollen wird ein Kontrollbericht erstellt.