Gesetze / GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz

GAPInVeKoSG

§ 9 Kontrollsystem

Stand: 16.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/9#abs-1 (1) Gegenstand des Kontrollsystems sind die im Sammelantrag zu machenden Angaben. Die zuständige Behörde kontrolliert, ob alle Angaben sachlich zutreffend und vollständig sowie alle Fördervoraussetzungen eingehalten sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/9#abs-2 (2) Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrollen aller Sammelanträge sowie ergänzende Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitoringsystems.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/9#abs-3 (3) Die für die Kontrollen zuständigen Behörden können die ergänzenden Kontrollen nach Absatz 2 bei einzelnen Direktzahlungen als stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchführen. Bezüglich der gekoppelten Einkommensstützung im Rahmen der Direktzahlungen werden ausschließlich stichprobenartige Kontrollen vor Ort durchgeführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPInVeKoSG/9#abs-4 (4) Über jede der in den Absätzen 2 und 3 genannten ergänzenden Kontrollen wird ein Kontrollbericht erstellt.

§ 8 § 10