Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 7 Dauergrünland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/7?asof=2026-01-01#abs-1 (1) Der Begriff Dauergrünland umfasst Flächen, auch wenn sie nicht für die Erzeugung genutzt werden, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/7?asof=2026-01-01#abs-2 (2) Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/7?asof=2026-01-01#abs-3 (3) Dauergrünland kann auch andere Pflanzenarten als Gras oder andere Grünfutterpflanzen, die abgeweidet werden können, umfassen, wie Sträucher oder Bäume, soweit Gras und andere Grünfutterpflanzen vorherrschen. Gras und andere Grünfutterpflanzen herrschen vor, wenn sie mehr als 50 Prozent einer Dauergrünlandfläche einnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/7?asof=2026-01-01#abs-4 (4) Eine Fruchtfolge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 liegt bei Ackerland auch vor, wenn ausgesät wird
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/7?asof=2026-01-01#abs-5 (5) Pflügen ist jede mechanische Bodenbearbeitung, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/7?asof=2026-01-01#abs-6 (6) Für die Zählung der Jahre bis zum Entstehen von Dauergrünland werden solche Jahre nicht berücksichtigt, in denen
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/7?asof=2026-01-01#abs-7 (7) Dauergrünland sind, wenn Gras und andere Grünfutterpflanzen in Weidegebieten traditionell nicht vorherrschen oder nicht vorkommen, auch Flächen, die mit anderen Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 3 bedeckt sind, die Teil eines etablierten lokalen Bewirtschaftungsverfahrens sind. Ein etabliertes lokales Bewirtschaftungsverfahren ist jede
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/7?asof=2026-01-01#abs-8 (8) Dauergrünland sind auch Flächen, die
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/7?asof=2026-01-01#abs-9 (9) Streuobstwiesen sind Dauergrünland, wenn die begrünte Fläche die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung Dauergrünland erfüllt.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 322)
BGBl. 2025 I Nr. 322
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01.01.2025 in Kraft
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 396)
BGBl. 2024 I Nr. 396
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.