Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung

GAPDZV

§ 5 Ackerland

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/5#abs-1 (1) Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die

1.
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden oder
2.
für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/5#abs-2 (2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,

1.
die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und
2.
die stillgelegt worden ist
a)
nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes,
b)
nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes,
c)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
d)
im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,
e)
im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder
f)
im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/5#abs-3 (3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.

§ 4 § 6