Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 5 Ackerland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/5?asof=2022-12-20#abs-1 (1) Der Begriff Ackerland umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/5?asof=2022-12-20#abs-2 (2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/5?asof=2022-12-20#abs-3 (3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 396)
BGBl. 2024 I Nr. 396
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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