# § 5 GAPDZV — Ackerland

GAP-Direktzahlungen-Verordnung  
Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Begriff Ackerland umfasst Flächen, die

- 1. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzt werden oder

- 2. für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbar sind, aber brachliegen.

(2) Für die Laufzeit der entsprechenden Verpflichtung gehört zum Ackerland auch eine stillgelegte Fläche,

- 1. die zum Zeitpunkt der Stilllegung die Voraussetzungen des Absatzes 1 für Ackerland erfüllt hat und

- 2. die stillgelegt worden ist

  - a) nach dem GLÖZ-Standard des § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes,

  - b) nach der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes,

  - c) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,

  - d) im Rahmen einer Agrarumweltmaßnahme nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung,

  - e) im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der für den Zeitpunkt der Stilllegung geltenden Fassung oder

  - f) im Rahmen einer freiwilligen Umwelt-, Klima- oder anderen Bewirtschaftungsverpflichtung nach der ELER-Regelung.

(3) Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von mehr als 15 Metern nicht vor.

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Zitiervorschlag: § 5 GAPDZV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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