Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/19?asof=2025-01-01#abs-1 (1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/19?asof=2025-01-01#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/19?asof=2025-01-01#abs-3 (3) Förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/19?asof=2025-01-01#abs-4 (4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 322)
BGBl. 2025 I Nr. 322
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01.01.2025 in Kraft
§ 19 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 396)
BGBl. 2024 I Nr. 396
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.