Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung

GAPDZV

§ 19 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Stand: 01.01.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/19#abs-1 (1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/19#abs-2 (2) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/19#abs-3 (3) Förderfähig sind Mutterschafe und -ziegen,

1.
(weggefallen)
2.
die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und
3.
für die spätestens am letzten Tag des Haltungszeitraums die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach
a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,
b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie
c)
der Viehverkehrsverordnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/19#abs-4 (4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.

§ 18 § 20