Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung

GAPDZV

§ 18 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Stand: 20.12.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/18#abs-1 (1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/18#abs-2 (2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

§ 17 § 19