Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 11 Förderfähige Fläche
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/11?asof=2022-12-20#abs-1 (1) Der Begriff förderfähige Fläche umfasst vorbehaltlich des Absatzes 2 jede Fläche, die dem Betriebsinhaber in dem in § 13 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zur Verfügung steht und die jederzeit während des Kalenderjahres die Voraussetzungen einer der nachstehenden Nummern erfüllt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/11?asof=2022-12-20#abs-2 (2) Eine zum Hanfanbau genutzte Fläche nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur förderfähig, wenn
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 322)
BGBl. 2025 I Nr. 322
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.