Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung

GAPDZV

§ 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen

Stand: 20.12.2022

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/13#abs-1 (1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/13#abs-2 (2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Beantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.

§ 12 § 14