Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen
Stand: 20.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/13#abs-1 (1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/13#abs-2 (2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Beantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 GAPDZV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 499/24Zitiert von 1
- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 1138/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.