Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 13 Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen
Stand: 20.12.2022
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 13 GAPDZV →
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- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 499/24Zitiert von 1
- VG Köln, 05.12.2025 – 9 K 1138/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/13#abs-1 (1) Die förderfähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem Tag zur Verfügung stehen, bis zu dem der Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes eingereicht werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZV/13#abs-2 (2) Verfügen mehrere Betriebsinhaber gemeinsam über eine gemeinsam genutzte förderfähige Fläche, ist die Fläche von jedem dieser Betriebsinhaber bei Beantragung der Direktzahlungen entsprechend seinem Anteil zu berücksichtigen.