Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung
GAPDZV§ 10 Angaben nach § 33 Absatz 1 Satz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
Stand: 20.12.2022
Die §§ 3 bis 8 regeln horizontale Begriffsbestimmungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. § 9 regelt einen Bestandteil einer horizontalen Begriffsbestimmung im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes.
Änderungsverlauf
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30.11.2022 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2022 (BGBl. BAnz AT 01.12.2022 V1)
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