Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 16 Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkommensstützung

Stand: 23.07.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/16#abs-1 (1) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird nur gewährt, wenn die erstmalige Beantragung spätestens für das fünfte Jahr nach dem Jahr der Niederlassung nach § 12 Absatz 1 oder der Aufnahme der Kontrolle nach § 12 Absatz 2 durch die für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/16#abs-2 (2) Der Zeitraum von fünf Jahren, für den die Junglandwirte-Einkommensstützung längstens gewährt wird, beginnt mit dem Jahr der erstmaligen Beantragung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/16#abs-3 (3) Am Ende des Jahres der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung darf die Junglandwirtin oder der Junglandwirt nach § 12 Absatz 1 oder die gemäß § 12 Absatz 2 für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person nicht älter als 40 Jahre sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/16#abs-4 (4) Ein Betriebsinhaber, der die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, erhält die Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 8. November 2021. Absatz 5 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/16#abs-5 (5) Für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung kann eine natürliche Person nicht mehr als einmal berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/16#abs-6 (6) Einem Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, wird die Junglandwirte-Einkommensstützung nicht mehr gewährt, wenn keine natürliche Person mehr den Betriebsinhaber im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 1 kontrolliert, die ihn bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung kontrolliert hat.

§ 15 § 17