Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz GAPDZG § 17 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung Stand: 17.12.2022 Bund Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.