Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 31 Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
Stand: 17.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/31#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die tatsächlichen Einheitsbeträge, die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/31#abs-2 (2) Die Methode der Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge wird in einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften geregelt. Dabei ist insbesondere zu regeln, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAPDZG/31#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die Übertragung von Mitteln in den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach Absatz 2 Nummer 2 und führt sie durch.