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§ 17 GAPDZG — Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung

GAP-Direktzahlungen-Gesetz

Stand: 17.12.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.