Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 34 Formen der Modulprüfungen

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/34#abs-1 (1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/34#abs-2 (2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:

1.
schriftliche Prüfungen in Form von:
a)
Klausuren,
b)
Hausarbeiten und
c)
andere Ausarbeitungen,
2.
mündliche Prüfungen in Form von:
a)
Einzel- oder Gruppenprüfungen,
b)
Präsentationen und
c)
Kolloquien,
3.
kombinierte Prüfungen in Form von:
a)
Projektarbeiten,
b)
Referaten,
c)
Portfolios,
d)
semesterbegleitenden Aufgaben und
e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/34#abs-3 (3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:

1.
schriftliche Prüfungsformen in Form von:
a)
Hausarbeiten,
b)
Praxisbewertungen durch den in § 25 Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis,
2.
kombinierte Prüfungsformen in Form von:
a)
Projektarbeiten,
b)
Referaten,
c)
Portfolios,
d)
semesterbegleitenden Aufgaben sowie
e)
sonstigen kombinierten Prüfungsformen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/34#abs-4 (4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

§ 33 § 35