Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 34 Formen der Modulprüfungen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/34#abs-1 (1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/34#abs-2 (2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/34#abs-3 (3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/34#abs-4 (4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.