Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 33 Umfang und Zeitpunkt der Modulprüfungen

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/33#abs-1 (1) In jedem Modul ist in der Regel eine Prüfung abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/33#abs-2 (2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Semesters abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/33#abs-3 (3) Studienabschnittsübergreifende Prüfungen sind zulässig.

§ 32 § 34