(1) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsformen bestehen.
(2) In den fachtheoretischen Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
(3) In den praxisintegrierenden Studienabschnitten können die Modulprüfungen in den folgenden Prüfungsformen durchgeführt werden:
(4) Gruppenprüfungen sind zulässig, soweit die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.