Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 25 Prüferinnen und Prüfer
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/25#abs-1 (1) Das Prüfungsamt bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Prüfungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/25#abs-2 (2) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/25#abs-3 (3) Die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter in den praxisintegrierenden Studienabschnitten sind Prüferinnen und Prüfer im Sinne der Verordnung. Auf die Bestellung nach Absatz 1 kann verzichtet werden.