Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 35 Äquivalenzprüfungen in Sprachmodulen

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/35#abs-1 (1) Das Auswärtige Amt kann eine Befreiung von der Teilnahme am Modul Englisch und am Modul Französisch im ersten Semester zulassen. Voraussetzung ist das Bestehen einer Äquivalenzprüfung zu Beginn des jeweiligen Moduls. Bei Bedarf des Auswärtigen Amts erfolgt die Teilnahme an einer Drittsprachenausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/35#abs-2 (2) Die Äquivalenzprüfung erfolgt auf Einladung des Auswärtigen Amts. Die Entscheidung über eine Einladung erfolgt auf Grundlage

1.
der Ergebnisse der Sprachtests gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 4 sowie
2.
der Einstufungen der Sprachkenntnisse in Englisch und Französisch zu Beginn des Studiums.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/35#abs-3 (3) Die Äquivalenzprüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsform zusammen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GADVDV/35#abs-4 (4) Die Äquivalenzprüfung gilt als Modulprüfung, sofern im Durchschnitt der beiden Prüfungsteile die jährlich vom Prüfungsausschuss festgelegte Schwellennote ohne Aufrunden erreicht wurde. Ist der Schwellenwert erreicht, gelten die erreichten Rangpunkte als Modulabschlussnote.

§ 34 § 36