Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 7 Organisation und Ausstattung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/7?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Organisation und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes sind seinen Aufgaben und Erfordernissen regelmäßig anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/7?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere Bedürfnisse am jeweiligen Dienstort erfordern. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/7?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Die entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes erhalten im Ausland für die Pflege dienstlicher Kontakte eine Aufwandsentschädigung, für die der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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