Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu Reisen des Beamten und seiner Familienangehörigen vom ausländischen Dienstort aus Anlaß des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen oder Verwandten ersten oder zweiten Grades können dem Beamten Reisebeihilfen gewährt werden. Ebenso können Beihilfen für Reisen von Familienangehörigen und Verwandten ersten oder zweiten Grades zum ausländischen Dienstort gewährt werden, wenn der Beamte oder ein Familienangehöriger lebensgefährlich erkrankt oder gestorben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 175 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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