Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 1 Aufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Angelegenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen. Er dient
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbesondere,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungsorgane des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internationalen Kontakte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz geregelten Aufgaben.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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