Gesetze / Artikel 10-Gesetz

G 10

§ 9 Antrag

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs

1.
das Bundesamt für Verfassungsschutz,
2.
die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
3.
der Militärische Abschirmdienst und
4.
der Bundesnachrichtendienst

durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

§ 7a § 9