§ 9 Antrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 Abs. 4 1. 12. 2021 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.