§ 9 Antrag
Stand: 10.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/9#abs-1 (1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/9#abs-2 (2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/9#abs-3 (3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.