§ 17 Mitteilungsverbote
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird die Telekommunikation nach diesem Gesetz oder nach den §§ 100a, 100e der Strafprozessordnung überwacht, darf diese Tatsache von Personen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird die Aushändigung von Sendungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 angeordnet, darf diese Tatsache von Personen, die zur Aushändigung verpflichtet oder mit der Sendungsübermittlung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunftserteilung nach § 2 Abs. 1, darf diese Tatsache oder der Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Personen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
Änderungsverlauf
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 6 Abs. 4 1. 12. 2021 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 2274)
BGBl. 2021 I S. 2274
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3202)
BGBl. 2017 I S. 3202
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3198)
BGBl. 2007 I S. 3198
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.