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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3198

BGBl. 2007 I S. 3198 · 73.252 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 3198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3198
                                  Gesetz
      zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und

anderer
verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
                                             Vom 21. Dezember 2007

  Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:

                       Artikel 1
                       Änderung
               der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 6 des Ge-
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird

wie folgt geändert:

  1. (entfallen)

  2. In § 58a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100b
     Abs. 6“ durch die Angabe „§ 101 Abs. 8“ ersetzt.

  3. § 97 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Gesundheits-
            karte“ das Wort „elektronische“ eingefügt.
        bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

            „Die Beschränkungen der Beschlagnahme
            gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen
            den Verdacht begründen, dass die zeugnis-
            verweigerungsberechtigte Person an der

            Tat oder an einer Begünstigung, Strafverei-
            telung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn
            es sich um Gegenstände handelt, die durch
            eine Straftat hervorgebracht oder zur Bege-
            hung einer Straftat gebraucht oder be-
            stimmt sind oder die aus einer Straftat her-
            rühren.“
     b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch
        die Wörter „und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten“
        ersetzt.
  4. § 98 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die
        Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das
        Gericht“ ersetzt.

     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „rich-
            terliche“ durch das Wort „gerichtliche“ er-
            setzt.
        bb) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende
            Sätze ersetzt:
            „Solange die öffentliche Klage noch nicht
            erhoben ist, entscheidet das nach § 162
            Abs. 1 zuständige Gericht. Ist die öffentli-

         che Klage erhoben, entscheidet das damit
         befasste Gericht. Der Betroffene kann den
         Antrag auch bei dem Amtsgericht einrei-
         chen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
         stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag
         dem zuständigen Gericht zu.“
  c) In Absatz 3 wird das Wort „Richter“ durch das
     Wort „Gericht“ ersetzt.
5. § 98b wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Richter“

         durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „richterliche“ durch
         das Wort „gerichtliche“ ersetzt.

     cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

         „Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
         nicht binnen drei Werktagen vom Gericht
         bestätigt wird.“

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
     Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und
     die Wörter „dem Richter“ durch die Wörter
     „dem Gericht“ ersetzt.

  c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird aufgehoben.

     bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort
         „gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt.
6. § 100 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Richter“
     durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Tagen von dem
     Richter“ durch die Wörter „Werktagen gericht-
     lich“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird das Wort „Gegenstände“
         durch das Wort „Postsendungen“ und das
         Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ er-
         setzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
         „Es“ ersetzt.
     cc) In Satz 4 werden das Wort „Gegenstände“
         durch das Wort „Postsendungen“ und das
         Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ er-
         setzt.
BGBl. 2007, Seite 3199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3199
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 98

         zuständige Richter“ durch die Wörter „das
         nach § 98 zuständige Gericht“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines ausge-
         lieferten Gegenstandes“ durch die Wörter
         „einer ausgelieferten Postsendung“ und
         die Wörter „der Richter, der“ durch die Wör-
         ter „das Gericht, das“ ersetzt.

  e) Folgende Absätze 5 bis 6 werden angefügt:
        „(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht
     angeordnet worden ist, sind unverzüglich an
     den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten.
     Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zu-
     rückbehaltung nicht erforderlich ist.

        (6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsen-
     dung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rück-
     sicht auf die Untersuchung geboten erscheint,
     ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich
     mitzuteilen.“
7. Die §§ 100a und 100b werden wie folgt gefasst:

                        „§ 100a
     (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die
  Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet
  werden, wenn
  1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
     dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in
     Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat began-

     gen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,

     zu begehen versucht, oder durch eine Straftat

     vorbereitet hat,

  2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
  3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
     mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldig-
     ten auf andere Weise wesentlich erschwert
     oder aussichtslos wäre.

     (2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1
  Nr. 1 sind:
   1. aus dem Strafgesetzbuch:
      a) Straftaten des Friedensverrats, des Hoch-
         verrats und der Gefährdung des demokrati-
         schen Rechtsstaates sowie des Landesver-
         rats und der Gefährdung der äußeren Si-
         cherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86,
         87 bis 89, 94 bis 100a,
      b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
      c) Straftaten gegen die Landesverteidigung
         nach den §§ 109d bis 109h,
      d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
         nach den §§ 129 bis 130,
      e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den
         §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung
         mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und

         § 152b Abs. 1 bis 4,

      f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe-
         stimmung in den Fällen der §§ 176a,
         176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5
         Nr. 2,

   g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpor-
      nografischer Schriften nach § 184b Abs. 1

      bis 3,

   h) Mord und Totschlag nach den §§ 211
      und 212,
   i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit
      nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a,
      239a und 239b,

   j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2
      und schwerer Bandendiebstahl nach
      § 244a,
   k) Straftaten des Raubes und der Erpressung
      nach den §§ 249 bis 255,

   l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
      und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach
      den §§ 260 und 260a,

   m) Geldwäsche und Verschleierung unrecht-
      mäßig erlangter Vermögenswerte nach
      § 261 Abs. 1, 2 und 4,
   n) Betrug und Computerbetrug unter den in
      § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Vorausset-
      zungen und im Falle des § 263 Abs. 5, je-
      weils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
   o) Subventionsbetrug unter den in § 264
      Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
      und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbin-
      dung mit § 263 Abs. 5,

   p) Straftaten der Urkundenfälschung unter

      den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Vo-

      raussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4,

      jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5
      oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2
      und § 276 Abs. 2,
   q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 ge-
      nannten Voraussetzungen,

   r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach
      § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 ge-
      nannten Voraussetzungen, nach § 299,
   s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen
      der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des
      § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4,
      des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315
      Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der
      §§ 316a und 316c,
   t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den
      §§ 332 und 334,
2. aus der Abgabenordnung:
   a) Steuerhinterziehung unter den in § 370
      Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Vorausset-
      zungen,
   b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und ban-
      denmäßiger Schmuggel nach § 373,

   c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,

3. aus dem Arzneimittelgesetz:

   Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in
   § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genann-
   ten Voraussetzungen,
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       4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
         a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylan-
            tragstellung nach § 84 Abs. 3,

         b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur

            missbräuchlichen Asylantragstellung nach

            § 84a,

       5. aus dem Aufenthaltsgesetz:
         a) Einschleusen von Ausländern nach § 96
            Abs. 2,

         b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs-
            und bandenmäßiges Einschleusen nach
            § 97,
       6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
         Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,
       7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:

         a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2
            Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift un-
            ter den dort genannten Voraussetzungen,

         b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1,
            2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
       8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
         Straftaten nach § 29 Abs. 1 unter den in § 29
         Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
       9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von
          Kriegswaffen:

         a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20
            Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, je-
            weils auch in Verbindung mit § 21,
         b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,

   10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:

         a) Völkermord nach § 6,
         b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach
            § 7,

         c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,

   11. aus dem Waffengesetz:
         a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,

         b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2
            Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

      (3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Be-
   schuldigten oder gegen Personen richten, von de-
   nen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
   ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte
   oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegen-
   nehmen oder weitergeben oder dass der Beschul-
   digte ihren Anschluss benutzt.
      (4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die
   Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach
   Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich

   privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die

   Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem
   Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch
   eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden,
   dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen
   hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsa-
   che ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig        1

   zu machen.

                               § 100b
        (1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf An-
     trag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht an-
     geordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die

     Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft ge-

     troffen werden. Soweit die Anordnung der Staats-

     anwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von
     dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
     Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu
     befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
     als drei Monate ist zulässig, soweit die Vorausset-
     zungen der Anordnung unter Berücksichtigung
     der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbeste-
     hen.
       (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer
     Entscheidungsformel sind anzugeben:
     1. soweit möglich, der Name und die Anschrift
        des Betroffenen, gegen den sich die Maß-
        nahme richtet,

     2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des
        zu überwachenden Anschlusses oder des End-
        gerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tat-
        sachen ergibt, dass diese zugleich einem ande-
        ren Endgerät zugeordnet ist,
     3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter
        Benennung des Endzeitpunktes.
        (3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Te-
     lekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
     wirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ih-
     ren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen
     (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die
     Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die
     erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
     Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen

     zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekom-
     munikationsgesetz und der Telekommunikations-
     Überwachungsverordnung. § 95 Abs. 2 gilt ent-
     sprechend.
        (4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung

     nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anord-
     nung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu be-
     enden. Nach Beendigung der Maßnahme ist das
     anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu un-
     terrichten.

        (5) Die Länder und der Generalbundesanwalt
     berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjähr-
     lich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr
     folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbe-
     reich angeordnete Maßnahmen nach § 100a. Das
     Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu
     den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten
     Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet.1)
       (6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzu-
     geben:

     1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen

        nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind;

     2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen
        nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach
         a) Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie

) Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz
  lautet: www.bundesjustizamt.de
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      b) Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekom-
         munikation;
   3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat
      nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a
      Abs. 2.“

 8. § 100c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „Ohne“ wird durch die Wörter
          „Auch ohne“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „je-
          mand“ die Wörter „als Täter oder Teilneh-
          mer“ eingefügt.
   b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch
          das Wort „sowie“ ersetzt.

      bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
          „c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach
              den §§ 146 und 151, jeweils auch in Ver-
              bindung mit § 152, sowie nach § 152a
              Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,“.
   c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „§ 160a Abs. 4 gilt entsprechend.“

 9. § 100d wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch
      das Wort „Werktagen“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „be-

      kannt“ durch das Wort „möglich,“ ersetzt.

   c) Absatz 5 wird aufgehoben.
   d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
          mer 1 wird das Wort „Informationen“ durch
          das Wort „Daten“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
               „Informationen“ durch das Wort „Da-
               ten“ ersetzt.
          bbb) In Satz 3 werden das Wort „Informati-
               onen“ jeweils durch das Wort „Daten“
               und das Wort „vernichten“ durch das

               Wort „löschen“ ersetzt.

          ccc) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt
               gefasst:
               „Die Löschung ist aktenkundig zu ma-
               chen. Soweit die Löschung lediglich
               für eine etwaige vorgerichtliche oder
               gerichtliche Überprüfung zurückge-
               stellt ist, dürfen die Daten nur für die-

               sen Zweck verwendet werden; für

               eine Verwendung zu anderen Zwe-

               cken sind sie zu sperren.“

      cc) In Nummer 3 werden das Wort „Informatio-
          nen“ durch das Wort „Daten“ und die Wör-
          ter „diese Informationen“ durch das Wort
          „sie“ ersetzt.
   e) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.

10. § 100e wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für die nach § 100c angeordneten Maß-
      nahmen gilt § 100b Abs. 5 entsprechend. Vor
      der Veröffentlichung im Internet berichtet die
      Bundesregierung dem Deutschen Bundestag
      über die im jeweils vorangegangenen Kalender-
      jahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen.“

   b) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „(§ 100d
      Abs. 8)“ durch die Angabe „(§ 101 Abs. 4 bis 6)“
      ersetzt.
11. Die §§ 100f bis 101 werden wie folgt gefasst:
                         „§ 100f
      (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf
   außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich ge-
   sprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört
   und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tat-
   sachen den Verdacht begründen, dass jemand als
   Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 be-
   zeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende
   Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Ver-
   such strafbar ist, zu begehen versucht hat, und
   die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-
   lung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf
   andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
   schwert wäre.

      (2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen
   Beschuldigten richten. Gegen andere Personen
   darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn
   auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
   dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung

   stehen oder eine solche Verbindung hergestellt

   wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sach-
   verhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
   eines Beschuldigten führen wird und dies auf an-
   dere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
   schwert wäre.

     (3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt wer-
   den, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

     (4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2
   gelten entsprechend.

                         § 100g
     (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
   dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

   1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher

      Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2
      bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen,
      in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen
      versucht hat oder durch eine Straftat vorberei-
      tet hat oder
   2. eine Straftat mittels Telekommunikation began-
      gen hat,

   so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Ver-

   kehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommu-

   nikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies

   für die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
   mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
   erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die
   Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung
   des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-
   haltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
   aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in
   einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung
   der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten
BGBl. 2007, Seite 3202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3202
   in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zu-
   lässig.
      (2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1
   gelten entsprechend. Abweichend von § 100b
   Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat
   von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeit-
   lich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Tele-
   kommunikation, wenn die Erforschung des Sach-
   verhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
   des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos
   oder wesentlich erschwert wäre.
      (3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten
   nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter,
   bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommuni-
   kationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschrif-
   ten.

     (4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist ent-
   sprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht
   zu erstellen, in der anzugeben sind:
   1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
      nach Absatz 1 durchgeführt worden sind;

   2. die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen
      nach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und
      Verlängerungsanordnungen;

   3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraf-
      tat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
      und 2;
   4. die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die
      Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wur-
      den, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anord-
      nung;
   5. die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos
      geblieben sind, weil die abgefragten Daten
      ganz oder teilweise nicht verfügbar waren.

                        § 100h
     (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen
   außerhalb von Wohnungen

   1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
   2. sonstige besondere für Observationszwecke
      bestimmte technische Mittel verwendet wer-
      den,
   wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
   Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldig-

   ten auf andere Weise weniger erfolgversprechend

   oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1

   Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Unter-

   suchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung
   ist.
     (2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen ei-
   nen Beschuldigten richten. Gegen andere Perso-
   nen sind

   1. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig,
      wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
      die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Be-
      schuldigten auf andere Weise erheblich weni-
      ger erfolgversprechend oder wesentlich er-
      schwert wäre,

   2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig,
      wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzu-
      nehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten

   in Verbindung stehen oder eine solche Verbin-
   dung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erfor-
   schung des Sachverhalts oder zur Ermittlung
   des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten füh-
   ren wird und dies auf andere Weise aussichts-
   los oder wesentlich erschwert wäre.
  (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt
werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen
werden.

                      § 100i

   (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine
Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeu-
tung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeich-
nete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder
durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen
durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes

   und die Kartennummer der darin verwendeten
   Karte sowie

2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes

ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-
haltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.
   (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen an-
lässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden,
wenn dies aus technischen Gründen zur Errei-
chung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar
ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der ge-
suchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen
sie nicht verwendet werden und sind nach Been-
digung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
   (3) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 Satz 1
bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gelten ent-
sprechend. Die Anordnung ist auf höchstens
sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung
um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate
ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen fortbestehen.

                       § 101

   (1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a,

100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit

nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden

Regelungen.

  (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen
über Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h
Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staats-
anwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst
zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine
Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.

   (3) Personenbezogene Daten, die durch Maß-
nahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind ent-
sprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermitt-
lung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung
durch diese aufrechtzuerhalten.

   (4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen
sind im Falle
BGBl. 2007, Seite 3203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3203
 1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen
    die nach Auswertung der Daten weitere Er-
    mittlungen geführt wurden,
 2. des § 99 der Absender und der Adressat der
    Postsendung,
 3. des § 100a die Beteiligten der überwachten
    Telekommunikation,

 4. des § 100c

   a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maß-
      nahme richtete,
   b) sonstige überwachte Personen,

   c) Personen, die die überwachte Wohnung zur

      Zeit der Durchführung der Maßnahme inne-

      hatten oder bewohnten,

 5. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich
    mitbetroffenen Personen,
 6. des § 100g die Beteiligten der betroffenen Te-
    lekommunikation,
 7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die
    erheblich mitbetroffenen Personen,
 8. des § 100i die Zielperson,

 9. des § 110a
   a) die Zielperson,
   b) die erheblich mitbetroffenen Personen,

   c) die Personen, deren nicht allgemein zu-
      gängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler
      betreten hat,
10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen
    die nach Auswertung der Daten weitere Er-
    mittlungen geführt wurden,
11. des § 163e die Zielperson und die Person, de-
    ren personenbezogene Daten gemeldet wor-
    den sind,
12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich
    mitbetroffenen Personen

zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit

nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7

und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die

Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie-

gende schutzwürdige Belange einer betroffenen

Person entgegenstehen. Zudem kann die Benach-
richtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 bezeich-
neten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht
gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der
Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und
anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer
Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Fest-
stellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten
Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter
Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maß-
nahme gegenüber dieser Person, des Aufwands
für die Feststellung ihrer Identität sowie der da-
raus für diese oder andere Personen folgenden
Beeinträchtigungen geboten ist.
   (5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks,
des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und
der persönlichen Freiheit einer Person und von
bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des
§ 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwen-

     dung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird
     die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt,
     sind die Gründe aktenkundig zu machen.
        (6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte
     Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten
     nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen wei-
     tere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustim-
     mung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer

     Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Ab-
     sehen von der Benachrichtigung zustimmen,
     wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichti-
     gung mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
     lichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.

     Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitli-

     chen Zusammenhang durchgeführt worden, so

     beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Been-
     digung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 100c
     beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
         (7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6
     trifft das für die Anordnung der Maßnahme zu-
     ständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz
     der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Ab-
     satz 4 Satz 1 genannten Personen können bei
     dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach
     Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen
     nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der
     Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und
     Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Ent-
     scheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
     Ist die öffentliche Klage erhoben und der Ange-
     klagte benachrichtigt worden, entscheidet über
     den Antrag das mit der Sache befasste Gericht
     in der das Verfahren abschließenden Entschei-
     dung.
        (8) Sind die durch die Maßnahme erlangten
     personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung
     und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung
     der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind
     sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist ak-
     tenkundig zu machen. Soweit die Löschung ledig-

     lich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der

     Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten

     ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem

     Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend

     zu sperren.“

11a. § 108 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwer-
        tung“ die Wörter „zu Beweiszwecken“ einge-
        fügt und das Wort „ausgeschlossen“ durch
        das Wort „unzulässig“ ersetzt.

     b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
          „(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1
       Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne
       von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das
       Zeugnisverweigerungsrecht der genannten
       Person erstreckt, ist die Verwertung des Ge-
       genstandes zu Beweiszwecken in einem Straf-
       verfahren nur insoweit zulässig, als Gegen-
       stand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist,
       die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren
       Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich
       nicht um eine Straftat nach § 353b des Straf-
       gesetzbuches handelt.“
BGBl. 2007, Seite 3204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3204
 12. Dem § 110 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Die Durchsicht eines elektronischen Spei-
    chermediums bei dem von der Durchsuchung Be-
    troffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte
    Speichermedien, soweit auf sie von dem Spei-
    chermedium aus zugegriffen werden kann, er-
    streckt werden, wenn andernfalls der Verlust der
    gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die für
    die Untersuchung von Bedeutung sein können,
    dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entspre-
    chend.“
12a. § 110b wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Tagen“ durch
       das Wort „Werktagen“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Richters“ durch

           das Wort „Gerichts“ ersetzt.

       bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Richter“
           durch die Wörter „das Gericht“ und das
           Wort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“
           ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der
       Staatsanwalt und der Richter“ durch die Wörter
       „Die Staatsanwaltschaft und das Gericht“ er-
       setzt.

 13. Die §§ 110d und 110e werden aufgehoben.

13a. Nach § 160 wird folgender § 160a eingefügt:

                         „§ 160a
       (1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen
    eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 ge-

    nannte Person richtet und voraussichtlich Er-
    kenntnisse erbringen würde, über die diese Per-
    son das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.

    Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht ver-

    wendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind un-

    verzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlan-

    gung und der Löschung der Aufzeichnungen ist

    aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten

    entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaß-

    nahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1

    Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet,

    von einer dort genannten Person Erkenntnisse er-

    langt werden, über die sie das Zeugnis verweigern

    dürfte.

       (2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme
    eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5
    genannte Person betroffen wäre und dadurch vo-
    raussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über
    die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte,
    ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismä-
    ßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das
    Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeu-
    tung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen
    des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. So-
    weit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen
    oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme
    möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung
    von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1
    entsprechend.

      (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-
    zuwenden, soweit die in § 53a Genannten das
    Zeugnis verweigern dürften.

      (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
   wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-
   den, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte
   Person an der Tat oder an einer Begünstigung,
   Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die
   Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung ver-
   folgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1
   Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der
   Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt
   ist.
     (5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unbe-
   rührt.“
14. § 161 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz

      nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zuläs-
      sig, so dürfen die auf Grund einer entsprechen-
      den Maßnahme nach anderen Gesetzen er-
      langten personenbezogenen Daten ohne Ein-
      willigung der von der Maßnahme betroffenen
      Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren
      nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwen-
      det werden, zu deren Aufklärung eine solche
      Maßnahme nach diesem Gesetz hätte ange-
      ordnet werden dürfen. § 100d Abs. 5 Nr. 3

      bleibt unberührt.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das
      Wort „Informationen“ wird durch das Wort „Da-
      ten“ ersetzt.

15. § 162 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 162

      (1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vor-

   nahme einer gerichtlichen Untersuchungshand-

   lung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei

   dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre

   den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.

   Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Un-

   terbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie,

   unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen sol-

   chen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Ge-

   richt stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und

   Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zustän-

   dig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshand-
   lungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwalt-
   schaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens
   oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener
   dort beantragt.

      (2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die bean-
   tragte Handlung nach den Umständen des Falles
   gesetzlich zulässig ist.“
16. § 163d wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter
      „Satz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 2
      Nr. 6 bis 9 und 11“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      „§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“

   c) Absatz 4 Satz 4 und 5 und Absatz 5 werden
      aufgehoben.
BGBl. 2007, Seite 3205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3205
17. § 163e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 wird das Wort „Informationen“
      durch das Wort „Daten“ ersetzt.

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Richter“
          durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird das Wort „richterliche“ durch
          das Wort „gerichtliche“ ersetzt.
      cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
      dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
          „Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
          als drei Monate ist zulässig, soweit die Vo-
          raussetzungen der Anordnung fortbeste-
          hen.“

18. § 163f wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die Maßnahme darf nur durch das Ge-

      richt, bei Gefahr im Verzug auch durch die

      Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungsperso-

      nen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)

      angeordnet werden. Die Anordnung der Staats-

      anwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen

      tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
      Werktagen von dem Gericht bestätigt wird.

      § 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt
      entsprechend.“

   b) Absatz 4 wird aufgehoben.

19. § 304 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,
          Unterbringung zur Beobachtung, Be-
          schlagnahme, Durchsuchung oder die in
          § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen be-
          treffen,“.

   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungs-
      richters des Bundesgerichtshofes und des
      Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Be-
      schwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaf-
      tung, einstweilige Unterbringung, Beschlag-
      nahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1
      bezeichneten Maßnahmen betreffen.“
20. § 477 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht
      sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwe-
      cke des Strafverfahrens oder besondere bun-
      desgesetzliche oder entsprechende landesge-
      setzliche Verwendungsregelungen entgegen-
      stehen. Ist eine Maßnahme nach diesem Ge-
      setz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zu-
      lässig, so dürfen die auf Grund einer solchen
      Maßnahme erlangten personenbezogenen Da-
      ten ohne Einwilligung der von der Maßnahme
      betroffenen Personen zu Beweiszwecken in an-
      deren Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher
      Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklä-
      rung eine solche Maßnahme nach diesem Ge-
      setz hätte angeordnet werden dürfen. Darüber

        hinaus dürfen personenbezogene Daten, die
        durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichne-
        ten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung
        der von der Maßnahme betroffenen Personen
        nur verwendet werden
        1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die
           öffentliche Sicherheit,
        2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung
           nach § 18 des Bundesverfassungsschutzge-
           setzes zulässig ist, sowie
        3. nach Maßgabe des § 476.
        § 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2 und § 108
        Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.“
     b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Informatio-
        nen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.

 21. In § 155b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2,
     Abs. 3, Abs. 4, der Überschrift zum Achten Buch,
     der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Achten
     Buches, § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 476

     Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1

     und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7

     Satz 1 und 2, Abs. 8, § 478 Abs. 1 Satz 5, § 479

     Abs. 1 und 2, § 480 und § 481 Abs. 1 Satz 1 und 2

     wird jeweils das Wort „Informationen“ durch das

     Wort „Daten“ ersetzt.

                       Artikel 2

                    Änderung
         des Telekommunikationsgesetzes

  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004

(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106), wird
wie folgt geändert:
1. § 97 wird wie folgt geändert:

  a) § 97 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird durch folgende
     Sätze ersetzt:

     „Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach
     Versendung der Rechnung gespeichert werden.
     Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind
     unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht nach
     § 113a zu speichern sind. Hat der Teilnehmer ge-
     gen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbin-
     dungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2
     Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespei-
     chert werden, bis die Einwendungen abschlie-
     ßend geklärt sind.“
  b) Absatz 4 wird aufgehoben.
  c) Die Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 4 und 5.
2. § 99 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Dem Teilnehmer sind die gespeicherten
     Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgelt-
     pflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor
     dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Text-
     form einen Einzelverbindungsnachweis verlangt
     hat; auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pau-
     schal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt wer-
     den. Dabei entscheidet der Teilnehmer, ob ihm die
     von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder
     unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitge-
     teilt werden. Bei Anschlüssen im Haushalt ist die
BGBl. 2007, Seite 3206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3206
       Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in
       Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt
       gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darü-
       ber informiert hat und künftige Mitbenutzer unver-
       züglich darüber informieren wird, dass ihm die
       Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises be-

       kannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Be-

       trieben und Behörden ist die Mitteilung nur zuläs-
       sig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat,
       dass die Mitarbeiter informiert worden sind und
       künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert wer-
       den und dass der Betriebsrat oder die Personal-
       vertretung entsprechend den gesetzlichen Vor-
       schriften beteiligt worden ist oder eine solche Be-
       teiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffent-
       lich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren
       Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen er-
       lassen haben, findet Satz 4 mit der Maßgabe An-
       wendung, dass an die Stelle des Betriebsrates
       oder der Personalvertretung die jeweilige Mitar-
       beitervertretung tritt. Dem Teilnehmer dürfen da-
       rüber hinaus die gespeicherten Daten mitgeteilt
       werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe
       der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein
       Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen
       Übernahme der Entgelte für Verbindungen ver-
       pflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankom-
       men, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Ein-
       zelverbindungsnachweis die Nummern der An-
       schlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur
       unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitge-
       teilt werden. Die Sätze 2 und 7 gelten nicht für
       Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlos-
       sene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teil-
       nehmern anbieten.“

  b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2

     oder 3“ durch die Angabe „Satz 3 oder Satz 4“

     ersetzt.

3. § 110 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 110

         Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen,
                Erteilung von Auskünften“.
  b) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
       „a) über die grundlegenden technischen Anforde-
           rungen und die organisatorischen Eckpunkte
           für die Umsetzung von Überwachungsmaß-
           nahmen und die Erteilung von Auskünften
           einschließlich der Umsetzung von Überwa-
           chungsmaßnahmen und der Erteilung von
           Auskünften durch einen von dem Verpflichte-
           ten beauftragten Erfüllungsgehilfen,“.
  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Telekom-
     munikation und“ durch die Wörter „Telekommuni-
     kation und zur Auskunftserteilung sowie“ ersetzt.
  d) Absatz 8 wird aufgehoben.
4. § 111 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
       dienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei
       Rufnummern oder andere Anschlusskennungen
       vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für

     von anderen vergebene Rufnummern oder andere
     Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Aus-
     kunftsverfahren nach den §§ 112 und 113
     1. die Rufnummern und anderen Anschlussken-
        nungen,

     2. den Namen und die Anschrift des Anschlussin-

        habers,

     3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
     4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift
        des Anschlusses,
     5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkan-
        schluss auch ein Mobilfunkendgerät überlas-
        sen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes
        sowie

     6. das Datum des Vertragsbeginns
     vor der Freischaltung zu erheben und unverzüg-
     lich zu speichern, auch soweit diese Daten für be-
     triebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Da-
     tum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden
     ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit
     die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse
     (§ 104) eingetragen werden. Die Verpflichtung
     zur unverzüglichen Speicherung nach Satz 1 gilt
     hinsichtlich der Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2
     entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig
     einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektro-
     nischen Post erbringt und dabei Daten nach
     Satz 1 Nr. 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle
     der Daten nach Satz 1 Nr. 1 die Kennungen der
     elektronischen Postfächer und an die Stelle des
     Anschlussinhabers nach Satz 1 Nr. 2 der Inhaber
     des elektronischen Postfachs tritt. Wird dem Ver-
     pflichteten nach Satz 1 oder Satz 3 eine Ände-
     rung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu

     berichtigen; in diesem Zusammenhang hat der

     nach Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erho-

     bene Daten zu erheben und zu speichern, sofern
     ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen
     Aufwand möglich ist. Für das Auskunftsverfahren
     nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung

     freigestellt.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
     Satz 1 eines Vertriebspartners“ durch die Wörter
     „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eines Vertriebspart-
     ners“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 1 zu erhe-
     ben“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 3
     unter den dort genannten Voraussetzungen zu er-
     heben“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“
     durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3“
     und die Wörter „des Absatzes 1 Satz 3“ durch die
     Wörter „des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt.
  d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
       „(4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Be-
     endigung des Vertragsverhältnisses folgenden
     Kalenderjahres zu löschen.
       (5) Eine Entschädigung für die Datenerhebung
     und -speicherung wird nicht gewährt.“

5. § 112 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 3“
         durch die Wörter „Satz 1, 3 und 4“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3207
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Für die Berichtigung und Löschung der in

        den Kundendateien gespeicherten Daten gilt
        § 111 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 entspre-
        chend.“

  b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten
         und für die Suche mittels einer Ähnlichen-
         funktion

        a) die Mindestanforderungen an den Umfang
           der einzugebenden Daten zur möglichst
           genauen Bestimmung der gesuchten Per-
           son,
        b) die Zeichen, die in der Abfrage verwendet
           werden dürfen,

        c) Anforderungen an den Einsatz sprachwis-

           senschaftlicher Verfahren, die gewährleis-

           ten, dass unterschiedliche Schreibweisen

           eines Personen-, Straßen- oder Ortsna-
           mens sowie Abweichungen, die sich aus
           der Vertauschung, Auslassung oder Hinzu-
           fügung von Namensbestandteilen erge-
           ben, in die Suche und das Suchergebnis
           einbezogen werden,
        d) die zulässige Menge der an die Bundes-
           netzagentur zu übermittelnden Antwortda-
           tensätze.“
  c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwe-
     cke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils
     zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt,
     die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten
     Daten, die abgerufenen Daten, ein die abrufende
     Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie
     die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und
     ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnen-
     des Datum.“
6. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b ein-
   gefügt:

                        „§ 113a

            Speicherungspflichten für Daten
     (1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikati-
  onsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet,
  von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte
  oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der
  Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in ei-
  nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

  zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Telekom-

  munikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne
  selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbei-
  ten, hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß
  Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetz-
  agentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese
  Daten speichert.

     (2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
  fondiensten speichern:
  1. die Rufnummer oder andere Kennung des anru-
     fenden und des angerufenen Anschlusses sowie
     im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes
     weiteren beteiligten Anschlusses,

2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach
   Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde
   liegenden Zeitzone,

3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondiens-
   tes unterschiedliche Dienste genutzt werden kön-
   nen, Angaben zu dem genutzten Dienst,

4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:

   a) die internationale Kennung für mobile Teilneh-
      mer für den anrufenden und den angerufenen
      Anschluss,

   b) die internationale Kennung des anrufenden
      und des angerufenen Endgerätes,
   c) die Bezeichnung der durch den anrufenden
      und den angerufenen Anschluss bei Beginn
      der Verbindung genutzten Funkzellen,
   d) im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste

      auch die erste Aktivierung des Dienstes nach

      Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funk-

      zelle,

5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die In-
   ternetprotokoll-Adresse des anrufenden und des
   angerufenen Anschlusses.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer
Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei
sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeit-
punkte der Versendung und des Empfangs der
Nachricht zu speichern.
  (3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen
Post speichern:

1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des
   elektronischen Postfachs und die Internetproto-
   koll-Adresse des Absenders sowie die Kennung
   des elektronischen Postfachs jedes Empfängers
   der Nachricht,
2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektro-
   nischen Postfach die Kennung des elektro-
   nischen Postfachs des Absenders und des Emp-
   fängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-
   Adresse der absendenden Telekommunikations-
   anlage,

3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen
   Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des
   Abrufenden,
4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 ge-
   nannten Nutzungen des Dienstes nach Datum
   und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden
   Zeitzone.

  (4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten

speichern:

1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zu-
   gewiesene Internetprotokoll-Adresse,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über
   den die Internetnutzung erfolgt,

3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung
   unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Ad-
   resse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der
   zugrunde liegenden Zeitzone.
   (5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in
dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in
§ 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern
BGBl. 2007, Seite 3208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3208
  oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet
  bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkma-
  nagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten
  auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern.
     (6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und
  hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu spei-
  chernden Angaben verändert, ist zur Speicherung
  der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie
  des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben
  nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde
  liegenden Zeitzone verpflichtet.

     (7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit
  betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe die-
  ser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der
  Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich
  die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle
  versorgenden Funkantennen sowie deren Haupt-
  strahlrichtungen ergeben.

    (8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über
  aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser
  Vorschrift nicht gespeichert werden.
    (9) Die Speicherung der Daten nach den Absät-
  zen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersu-
  chen der berechtigten Stellen unverzüglich beant-
  wortet werden können.
     (10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat
  betreffend die Qualität und den Schutz der gespei-
  cherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekom-
  munikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im
  Rahmen dessen hat er durch technische und orga-
  nisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der
  Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich
  hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen
  möglich ist.

     (11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat
  die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten
  Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Ab-
  satz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung
  sicherzustellen.

                         § 113b
                   Verwendung der
           nach § 113a gespeicherten Daten

    Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf

  Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a
  gespeicherten Daten

  1. zur Verfolgung von Straftaten,

  2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öf-
     fentliche Sicherheit oder

  3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ver-
     fassungsschutzbehörden des Bundes und der
     Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des
     Militärischen Abschirmdienstes
  an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen über-
  mitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen
  Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vor-
  gesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeord-
  net ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Aus-
  kunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht
  verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
7. § 115 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 oder 6“
         durch die Angabe „5 oder Abs. 6, § 113a“ er-
         setzt.
     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1
         Satz 1 bis 4 und Abs. 2“ durch die Angabe
         „§ 111 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1 Satz 1
     bis 4 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1,
     2 oder Abs. 4“ ersetzt.

8. § 149 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

         „29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in
              Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder
              § 111 Abs. 1 Satz 4 dort genannte Daten
              nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
              nicht rechtzeitig erhebt, nicht, nicht rich-
              tig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
              tig speichert oder nicht, nicht richtig,
              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
              berichtigt,“.
     bb) In Nummer 30 werden die Wörter „oder nicht
         oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ durch die
         Wörter „oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
         ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ er-
         setzt.
     cc) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a
         eingefügt:

         „30a. entgegen § 111 Abs. 4 Daten nicht oder
               nicht rechtzeitig löscht,“.
     dd) In Nummer 34 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.

     ee) In Nummer 35 werden nach der Angabe
         „Satz 4“ ein Komma und die Wörter „auch in
         Verbindung mit § 113b Satz 2,“ eingefügt und
         am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
     ff) Nach Nummer 35 werden folgende Num-
         mern 36 bis 39 angefügt:
         „36. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 1 oder
              Abs. 6 Daten nicht, nicht richtig oder
              nicht für die vorgeschriebene Dauer

              speichert,

         37. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 2 nicht si-
             cherstellt, dass die dort genannten Da-

             ten gespeichert werden, oder nicht mit-
             teilt, wer diese Daten speichert,

         38. entgegen § 113a Abs. 10 Satz 2 nicht
             sicherstellt, dass der Zugang zu den ge-
             speicherten Daten ausschließlich dazu
             besonders ermächtigten Personen mög-
             lich ist, oder
         39. entgegen § 113a Abs. 11 Daten nicht
             oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht
             sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig
             gelöscht werden.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „27 und 31“
     durch die Angabe „27, 31, 36 und 37“ und die
     Angabe „29 und 34“ durch die Angabe „29, 30a,
     34, 38 und 39“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3209
9. In § 150 wird nach Absatz 12a folgender Absatz 12b
   eingefügt:
     „(12b) Auf Verstöße gegen die Pflicht zur Spei-
  cherung nach § 113a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 oder
  gegen die Pflicht zur Sicherstellung der Speicherung
  nach § 113a Abs. 1 Satz 2 ist § 149 erstmalig ab

  dem 1. Januar 2009 anzuwenden. Die Anbieter von

  Internetzugangsdiensten, Diensten der elektro-
  nischen Post oder Internettelefondiensten haben
  die sie treffenden Anforderungen aus § 111 Abs. 1
  Satz 3 und § 113a spätestens ab dem 1. Januar
  2009 zu erfüllen.“

                       Artikel 3

                     Änderung
                der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a
   wie folgt gefasst:

     „§ 370a (weggefallen)“.
2. § 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

     „1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder

         nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,“.

  b) Am Ende von Nummer 3 wird das Wort „oder“

     gestrichen.

  c) In Nummer 4 wird der den Satz abschließende
     Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort
     „oder“ angefügt.
  d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
     „5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-
         setzten Begehung von Taten nach Absatz 1
         verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteu-
         ern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Um-
         satz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.“
3. § 370a wird aufgehoben.
4. § 373 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhr-

     abgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch

     Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften
     Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von
     sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In
     minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
     strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“

  b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-
         setzten Begehung der Hinterziehung von Ein-
         fuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bann-
         bruchs verbunden hat, eine solche Tat be-
         geht.“
  c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

        „(3) Der Versuch ist strafbar.
       (4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entspre-
     chend.“

5. § 374 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 370 Abs. 1
     und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach
     § 373“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis
     zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3

     eingefügt:

       „(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
     Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
     Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbun-
     den hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
     sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder
     schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
     zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

        (3) Der Versuch ist strafbar.“
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
     folgt gefasst:
       „(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt ent-
     sprechend.“

                       Artikel 4

                     Änderung
               des Strafgesetzbuches
   § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom

12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden

ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Wörter „ , wenn der Täter gewerbsmäßig
         handelt,“ werden gestrichen.
     bb) Nach der Angabe „§ 374“ wird die Angabe
         „Abs. 2“ eingefügt.
  b) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „und“
     durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
     „Asylverfahrensgesetzes“ die Wörter „und nach
     § 370 der Abgabenordnung“ eingefügt.
2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 370a“ durch die An-
   gabe „§ 370“ ersetzt.

                       Artikel 5

                      Änderung

               des Artikel 10-Gesetzes

   In § 17 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Arti-
kel 78 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird das Wort
„geschäftsmäßig“ gestrichen.

                       Artikel 6

                      Änderung
                 des Vereinsgesetzes
   In § 10 Abs. 2 Satz 4 des Vereinsgesetzes vom 5. Au-
gust 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 7a
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§§ 99, 100 und 101“
durch die Wörter „§§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8“
ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 3210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3210
                       Artikel 7
                    Änderung
          des Bundeskriminalamtgesetzes

   In § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeskriminalamtgeset-
zes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 161 Abs. 2“ gestrichen.

                       Artikel 8

                     Änderung
          des Gerichtsverfassungsgesetzes
   Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie
folgt geändert:

1. In § 120 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „und

   § 100d Abs. 9 Satz 4“ gestrichen.

2. In § 142a Abs. 4 wird die Angabe „oder 3“ durch die
   Angabe „bis 4“ ersetzt.

                       Artikel 9
                  Änderung des
   Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
   Nach § 11 des Einführungsgesetzes zur Strafpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden
ist, wird folgender § 12 angefügt:

                         „§ 12
               Übergangsregelungen
            zum Gesetz zur Neuregelung
     der Telekommunikationsüberwachung und
  anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie
     zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
   (1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der
Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichts-
jahr 2008 anzuwenden. Auf Berichte nach § 100e der
Strafprozessordnung ist § 100b Abs. 5 der Strafpro-

zessordnung bereits für das Berichtsjahr 2007 anzu-

wenden.

  (2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes

sowie § 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu § 25 der Tele-
kommunikations-Überwachungsverordnung sind letzt-
malig für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden.“

                       Artikel 10

                      Änderung
                 des IStGH-Gesetzes
  § 59 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-

setzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 100a Abs. 1 Satz 1“

   durch die Angabe „§ 100a Abs. 2“ ersetzt.

2. In Nummer 3 werden ersetzt:

   a) die Angabe „§ 101 Abs. 1“ durch die Angabe
      „§ 101 Abs. 4 bis 6“,

      b) die Wörter „Verwendung der erlangten Informati-
         onen“ durch die Wörter „Übermittlung der erlang-
         ten personenbezogenen Daten zu Beweiszwe-
         cken“,

      c) die Angabe „§ 100b Abs. 5“ durch die Angabe
         „§ 477 Abs. 2 Satz 2“,
      d) das Wort „Vernichtung“ durch das Wort „Lö-
         schung“ und
      e) die Angabe „§ 100b Abs. 6“ durch die Angabe

         „§ 101 Abs. 8“.

                                 Artikel 11
                           Änderung
                 des Wertpapierhandelsgesetzes

   In § 16b Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Arti-

kel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I

S. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe „gemäß
§ 101“ durch die Wörter „entsprechend § 101 Abs. 4
und 5“ ersetzt.

                                 Artikel 12
                  Änderung des Gesetzes
     über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und
       die Ausübung besonderer Befugnisse durch
        Soldaten der Bundeswehr und verbündeter
          Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
  In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anwen-
dung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung be-
sonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr
und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachperso-
nen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 1998
(BGBl. 1998 II S. 2405) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 96, 97 und 110“ durch die Angabe „§§ 96,
97 und 110 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

                                 Artikel 13
                     Änderung der
     Telekommunikations-Überwachungsverordnung2)

  Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung

vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136) wird wie folgt

geändert:

    1. § 1 wird wie folgt geändert:

        a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
           Wort „und“ ersetzt.
        b) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:

            „9. die Anforderungen an das Übermittlungsver-
                fahren und das Datenformat für Auskunftser-
                suchen über Verkehrsdaten und der zugehö-
                rigen Ergebnisse.“

        c) Nummer 8 wird aufgehoben und die bisherige

           Nummer 9 wird zu Nummer 8.

2
    ) Amtlicher Hinweis: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über
      ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und techni-
      schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informa-
      tionsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
      Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU
      Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
BGBl. 2007, Seite 3211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3211
 2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „1 000“ durch die
      Angabe „10 000“ ersetzt.

   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vor-
      kehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus
      § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Telekommunika-
      tionsgesetzes.“
 3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 21
    und 22 sind“ durch die Angabe „§ 22 ist“ ersetzt.
 4. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
   a) Die Wörter „aus Mobilfunknetzen“ werden er-
      setzt durch die Wörter „ , deren Nutzung nicht
      ortsgebunden ist,“.
   b) Das Wort „Mobilfunkgerät“ wird durch das Wort
      „Endgerät“ und das Wort „Mobilfunkgerätes“
      wird jeweils durch das Wort „Endgerätes“ er-
      setzt.
 5. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Satz 1
    und 3,“ die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt.
 6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vorab per
    Telefax oder auf gesichertem elektronischen Weg“
    durch die Wörter „auf gesichertem elektronischem
    Weg oder vorab per Telefax“ ersetzt.
 7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe
    „§ 21 oder“ gestrichen.
 8. § 21 wird aufgehoben.
 9. In der Überschrift von § 22 wird das Wort „Sons-
    tige“ gestrichen.
10. § 25 und die Anlage zu § 25 werden aufgehoben.
11. In § 27 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „§§ 15
    und 21 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend“ durch die Wörter
    „§ 15 entsprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1
    bis 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichenden Maßgabe,

                                Die verfassungsmäßigen Rechte
                             sind gewahrt.

      dass der Verpflichtete innerhalb seiner üblichen Ge-
      schäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer An-
      ordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung be-
      nachrichtigt werden kann, er eine Anordnung ent-
      gegennehmen und Rückfragen zu einzelnen noch
      nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen
      entgegennehmen kann“ ersetzt.

                             Artikel 14
                 Änderung des Gesetzes
          zur Änderung der Strafprozessordnung
    Artikel 2 und Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Än-
  derung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember
  2001 (BGBl. I S. 3879), zuletzt geändert durch Artikel 4
  des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wer-
  den aufgehoben.

                             Artikel 15
                             Zitiergebot
    Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden
  das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
  des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                             Artikel 16
                Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
  und 3 am 1. Januar 2008 in Kraft.
    (2) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe d und Artikel 13 Nr. 1
  Buchstabe c und Nr. 10 treten am 1. Januar 2009 in
  Kraft.
    (3) Artikel 14 tritt am Tag nach der Verkündung in
  Kraft.
    (4) § 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-
  ordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2009 außer
  Kraft.

des Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 21. Dezember 2007
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                    Die Bundesministerin der Justiz
                                           Brigitte Zypries
                                             Der Bundesminister
                                    f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                    Michael Glos

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3198. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 77ac9096d5525d38….