Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3198
BGBl. 2007 I S. 3198 · 73.252 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und
anderer
verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Vom 21. Dezember 2007
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung
der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 6 des Ge-
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird
wie folgt geändert:
1. (entfallen)
2. In § 58a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100b
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 101 Abs. 8“ ersetzt.
3. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Gesundheits-
karte“ das Wort „elektronische“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschränkungen der Beschlagnahme
gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen
den Verdacht begründen, dass die zeugnis-
verweigerungsberechtigte Person an der
Tat oder an einer Begünstigung, Strafverei-
telung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn
es sich um Gegenstände handelt, die durch
eine Straftat hervorgebracht oder zur Bege-
hung einer Straftat gebraucht oder be-
stimmt sind oder die aus einer Straftat her-
rühren.“
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch
die Wörter „und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten“
ersetzt.
4. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das
Gericht“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „rich-
terliche“ durch das Wort „gerichtliche“ er-
setzt.
bb) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende
Sätze ersetzt:
„Solange die öffentliche Klage noch nicht
erhoben ist, entscheidet das nach § 162
Abs. 1 zuständige Gericht. Ist die öffentli-
che Klage erhoben, entscheidet das damit
befasste Gericht. Der Betroffene kann den
Antrag auch bei dem Amtsgericht einrei-
chen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag
dem zuständigen Gericht zu.“
c) In Absatz 3 wird das Wort „Richter“ durch das
Wort „Gericht“ ersetzt.
5. § 98b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Richter“
durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „richterliche“ durch
das Wort „gerichtliche“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
nicht binnen drei Werktagen vom Gericht
bestätigt wird.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und
die Wörter „dem Richter“ durch die Wörter
„dem Gericht“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort
„gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt.
6. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Richter“
durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Tagen von dem
Richter“ durch die Wörter „Werktagen gericht-
lich“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gegenstände“
durch das Wort „Postsendungen“ und das
Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
„Es“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden das Wort „Gegenstände“
durch das Wort „Postsendungen“ und das
Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ er-
setzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 98
zuständige Richter“ durch die Wörter „das
nach § 98 zuständige Gericht“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines ausge-
lieferten Gegenstandes“ durch die Wörter
„einer ausgelieferten Postsendung“ und
die Wörter „der Richter, der“ durch die Wör-
ter „das Gericht, das“ ersetzt.
e) Folgende Absätze 5 bis 6 werden angefügt:
„(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht
angeordnet worden ist, sind unverzüglich an
den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten.
Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zu-
rückbehaltung nicht erforderlich ist.
(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsen-
dung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rück-
sicht auf die Untersuchung geboten erscheint,
ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich
mitzuteilen.“
7. Die §§ 100a und 100b werden wie folgt gefasst:
„§ 100a
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet
werden, wenn
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in
Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat began-
gen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,
zu begehen versucht, oder durch eine Straftat
vorbereitet hat,
2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldig-
ten auf andere Weise wesentlich erschwert
oder aussichtslos wäre.
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hoch-
verrats und der Gefährdung des demokrati-
schen Rechtsstaates sowie des Landesver-
rats und der Gefährdung der äußeren Si-
cherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86,
87 bis 89, 94 bis 100a,
b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung
nach den §§ 109d bis 109h,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
nach den §§ 129 bis 130,
e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den
§§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung
mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und
§ 152b Abs. 1 bis 4,
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe-
stimmung in den Fällen der §§ 176a,
176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5
Nr. 2,
g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpor-
nografischer Schriften nach § 184b Abs. 1
bis 3,
h) Mord und Totschlag nach den §§ 211
und 212,
i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit
nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a,
239a und 239b,
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2
und schwerer Bandendiebstahl nach
§ 244a,
k) Straftaten des Raubes und der Erpressung
nach den §§ 249 bis 255,
l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach
den §§ 260 und 260a,
m) Geldwäsche und Verschleierung unrecht-
mäßig erlangter Vermögenswerte nach
§ 261 Abs. 1, 2 und 4,
n) Betrug und Computerbetrug unter den in
§ 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Vorausset-
zungen und im Falle des § 263 Abs. 5, je-
weils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o) Subventionsbetrug unter den in § 264
Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbin-
dung mit § 263 Abs. 5,
p) Straftaten der Urkundenfälschung unter
den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Vo-
raussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5
oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2
und § 276 Abs. 2,
q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 ge-
nannten Voraussetzungen,
r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach
§ 298 und, unter den in § 300 Satz 2 ge-
nannten Voraussetzungen, nach § 299,
s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen
der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des
§ 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4,
des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315
Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der
§§ 316a und 316c,
t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den
§§ 332 und 334,
2. aus der Abgabenordnung:
a) Steuerhinterziehung unter den in § 370
Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Vorausset-
zungen,
b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und ban-
denmäßiger Schmuggel nach § 373,
c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3. aus dem Arzneimittelgesetz:
Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in
§ 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genann-
ten Voraussetzungen,

4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylan-
tragstellung nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur
missbräuchlichen Asylantragstellung nach
§ 84a,
5. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96
Abs. 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs-
und bandenmäßiges Einschleusen nach
§ 97,
6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,
7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2
Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift un-
ter den dort genannten Voraussetzungen,
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1,
2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
Straftaten nach § 29 Abs. 1 unter den in § 29
Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen:
a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20
Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, je-
weils auch in Verbindung mit § 21,
b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach
§ 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
11. aus dem Waffengesetz:
a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2
Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Be-
schuldigten oder gegen Personen richten, von de-
nen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen
ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte
oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegen-
nehmen oder weitergeben oder dass der Beschul-
digte ihren Anschluss benutzt.
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach
Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich
privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die
Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch
eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden,
dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen
hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsa-
che ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig 1
zu machen.
§ 100b
(1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf An-
trag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht an-
geordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die
Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft ge-
troffen werden. Soweit die Anordnung der Staats-
anwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von
dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu
befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
als drei Monate ist zulässig, soweit die Vorausset-
zungen der Anordnung unter Berücksichtigung
der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbeste-
hen.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer
Entscheidungsformel sind anzugeben:
1. soweit möglich, der Name und die Anschrift
des Betroffenen, gegen den sich die Maß-
nahme richtet,
2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des
zu überwachenden Anschlusses oder des End-
gerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tat-
sachen ergibt, dass diese zugleich einem ande-
ren Endgerät zugeordnet ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter
Benennung des Endzeitpunktes.
(3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Te-
lekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ih-
ren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen
(§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die
Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen
zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekom-
munikationsgesetz und der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung. § 95 Abs. 2 gilt ent-
sprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anord-
nung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu be-
enden. Nach Beendigung der Maßnahme ist das
anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu un-
terrichten.
(5) Die Länder und der Generalbundesanwalt
berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjähr-
lich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr
folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbe-
reich angeordnete Maßnahmen nach § 100a. Das
Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu
den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten
Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet.1)
(6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzu-
geben:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind;
2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen
nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach
a) Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie
) Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz
lautet: www.bundesjustizamt.de

b) Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekom-
munikation;
3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat
nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a
Abs. 2.“
8. § 100c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Ohne“ wird durch die Wörter
„Auch ohne“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „je-
mand“ die Wörter „als Täter oder Teilneh-
mer“ eingefügt.
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch
das Wort „sowie“ ersetzt.
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach
den §§ 146 und 151, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 152, sowie nach § 152a
Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,“.
c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 160a Abs. 4 gilt entsprechend.“
9. § 100d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch
das Wort „Werktagen“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „be-
kannt“ durch das Wort „möglich,“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
mer 1 wird das Wort „Informationen“ durch
das Wort „Daten“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Informationen“ durch das Wort „Da-
ten“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 werden das Wort „Informati-
onen“ jeweils durch das Wort „Daten“
und das Wort „vernichten“ durch das
Wort „löschen“ ersetzt.
ccc) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt
gefasst:
„Die Löschung ist aktenkundig zu ma-
chen. Soweit die Löschung lediglich
für eine etwaige vorgerichtliche oder
gerichtliche Überprüfung zurückge-
stellt ist, dürfen die Daten nur für die-
sen Zweck verwendet werden; für
eine Verwendung zu anderen Zwe-
cken sind sie zu sperren.“
cc) In Nummer 3 werden das Wort „Informatio-
nen“ durch das Wort „Daten“ und die Wör-
ter „diese Informationen“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
e) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben.
10. § 100e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die nach § 100c angeordneten Maß-
nahmen gilt § 100b Abs. 5 entsprechend. Vor
der Veröffentlichung im Internet berichtet die
Bundesregierung dem Deutschen Bundestag
über die im jeweils vorangegangenen Kalender-
jahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen.“
b) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „(§ 100d
Abs. 8)“ durch die Angabe „(§ 101 Abs. 4 bis 6)“
ersetzt.
11. Die §§ 100f bis 101 werden wie folgt gefasst:
„§ 100f
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf
außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich ge-
sprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört
und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tat-
sachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 be-
zeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende
Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Ver-
such strafbar ist, zu begehen versucht hat, und
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-
lung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf
andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre.
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen
Beschuldigten richten. Gegen andere Personen
darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung
stehen oder eine solche Verbindung hergestellt
wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sach-
verhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
eines Beschuldigten führen wird und dies auf an-
dere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre.
(3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt wer-
den, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2
gelten entsprechend.
§ 100g
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher
Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen,
in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen
versucht hat oder durch eine Straftat vorberei-
tet hat oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation began-
gen hat,
so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Ver-
kehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommu-
nikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies
für die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die
Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-
haltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in
einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung
der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten

in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zu-
lässig.
(2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1
gelten entsprechend. Abweichend von § 100b
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat
von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeit-
lich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Tele-
kommunikation, wenn die Erforschung des Sach-
verhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes
des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten
nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter,
bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommuni-
kationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschrif-
ten.
(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist ent-
sprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht
zu erstellen, in der anzugeben sind:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
nach Absatz 1 durchgeführt worden sind;
2. die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen
nach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und
Verlängerungsanordnungen;
3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraf-
tat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und 2;
4. die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die
Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wur-
den, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anord-
nung;
5. die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos
geblieben sind, weil die abgefragten Daten
ganz oder teilweise nicht verfügbar waren.
§ 100h
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen
außerhalb von Wohnungen
1. Bildaufnahmen hergestellt werden,
2. sonstige besondere für Observationszwecke
bestimmte technische Mittel verwendet wer-
den,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldig-
ten auf andere Weise weniger erfolgversprechend
oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1
Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Unter-
suchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung
ist.
(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen ei-
nen Beschuldigten richten. Gegen andere Perso-
nen sind
1. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Be-
schuldigten auf andere Weise erheblich weni-
ger erfolgversprechend oder wesentlich er-
schwert wäre,
2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzu-
nehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten
in Verbindung stehen oder eine solche Verbin-
dung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erfor-
schung des Sachverhalts oder zur Ermittlung
des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten füh-
ren wird und dies auf andere Weise aussichts-
los oder wesentlich erschwert wäre.
(3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt
werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen
werden.
§ 100i
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine
Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeu-
tung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeich-
nete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder
durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen
durch technische Mittel
1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes
und die Kartennummer der darin verwendeten
Karte sowie
2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung
des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-
haltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen an-
lässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden,
wenn dies aus technischen Gründen zur Errei-
chung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar
ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der ge-
suchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen
sie nicht verwendet werden und sind nach Been-
digung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 Satz 1
bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gelten ent-
sprechend. Die Anordnung ist auf höchstens
sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung
um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate
ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten
Voraussetzungen fortbestehen.
§ 101
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a,
100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit
nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden
Regelungen.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen
über Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h
Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staats-
anwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst
zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine
Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maß-
nahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind ent-
sprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermitt-
lung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung
durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen
sind im Falle

1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen
die nach Auswertung der Daten weitere Er-
mittlungen geführt wurden,
2. des § 99 der Absender und der Adressat der
Postsendung,
3. des § 100a die Beteiligten der überwachten
Telekommunikation,
4. des § 100c
a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maß-
nahme richtete,
b) sonstige überwachte Personen,
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur
Zeit der Durchführung der Maßnahme inne-
hatten oder bewohnten,
5. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich
mitbetroffenen Personen,
6. des § 100g die Beteiligten der betroffenen Te-
lekommunikation,
7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die
erheblich mitbetroffenen Personen,
8. des § 100i die Zielperson,
9. des § 110a
a) die Zielperson,
b) die erheblich mitbetroffenen Personen,
c) die Personen, deren nicht allgemein zu-
gängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler
betreten hat,
10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen
die nach Auswertung der Daten weitere Er-
mittlungen geführt wurden,
11. des § 163e die Zielperson und die Person, de-
ren personenbezogene Daten gemeldet wor-
den sind,
12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich
mitbetroffenen Personen
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit
nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7
und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die
Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie-
gende schutzwürdige Belange einer betroffenen
Person entgegenstehen. Zudem kann die Benach-
richtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 bezeich-
neten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht
gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der
Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und
anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer
Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Fest-
stellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten
Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter
Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maß-
nahme gegenüber dieser Person, des Aufwands
für die Feststellung ihrer Identität sowie der da-
raus für diese oder andere Personen folgenden
Beeinträchtigungen geboten ist.
(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks,
des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und
der persönlichen Freiheit einer Person und von
bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des
§ 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwen-
dung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird
die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt,
sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte
Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten
nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen wei-
tere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustim-
mung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer
Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Ab-
sehen von der Benachrichtigung zustimmen,
wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichti-
gung mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.
Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitli-
chen Zusammenhang durchgeführt worden, so
beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Been-
digung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 100c
beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
(7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6
trifft das für die Anordnung der Maßnahme zu-
ständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz
der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Ab-
satz 4 Satz 1 genannten Personen können bei
dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach
Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen
nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der
Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und
Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Ent-
scheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
Ist die öffentliche Klage erhoben und der Ange-
klagte benachrichtigt worden, entscheidet über
den Antrag das mit der Sache befasste Gericht
in der das Verfahren abschließenden Entschei-
dung.
(8) Sind die durch die Maßnahme erlangten
personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung
und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung
der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind
sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist ak-
tenkundig zu machen. Soweit die Löschung ledig-
lich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der
Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten
ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem
Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend
zu sperren.“
11a. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwer-
tung“ die Wörter „zu Beweiszwecken“ einge-
fügt und das Wort „ausgeschlossen“ durch
das Wort „unzulässig“ ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das
Zeugnisverweigerungsrecht der genannten
Person erstreckt, ist die Verwertung des Ge-
genstandes zu Beweiszwecken in einem Straf-
verfahren nur insoweit zulässig, als Gegen-
stand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist,
die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren
Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich
nicht um eine Straftat nach § 353b des Straf-
gesetzbuches handelt.“

12. Dem § 110 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Durchsicht eines elektronischen Spei-
chermediums bei dem von der Durchsuchung Be-
troffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte
Speichermedien, soweit auf sie von dem Spei-
chermedium aus zugegriffen werden kann, er-
streckt werden, wenn andernfalls der Verlust der
gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die für
die Untersuchung von Bedeutung sein können,
dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entspre-
chend.“
12a. § 110b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Tagen“ durch
das Wort „Werktagen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Richters“ durch
das Wort „Gerichts“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Richter“
durch die Wörter „das Gericht“ und das
Wort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“
ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der
Staatsanwalt und der Richter“ durch die Wörter
„Die Staatsanwaltschaft und das Gericht“ er-
setzt.
13. Die §§ 110d und 110e werden aufgehoben.
13a. Nach § 160 wird folgender § 160a eingefügt:
„§ 160a
(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen
eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 ge-
nannte Person richtet und voraussichtlich Er-
kenntnisse erbringen würde, über die diese Per-
son das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht ver-
wendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind un-
verzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlan-
gung und der Löschung der Aufzeichnungen ist
aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten
entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaß-
nahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet,
von einer dort genannten Person Erkenntnisse er-
langt werden, über die sie das Zeugnis verweigern
dürfte.
(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme
eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5
genannte Person betroffen wäre und dadurch vo-
raussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über
die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte,
ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismä-
ßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das
Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeu-
tung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen
des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. So-
weit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen
oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme
möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung
von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-
zuwenden, soweit die in § 53a Genannten das
Zeugnis verweigern dürften.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-
den, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte
Person an der Tat oder an einer Begünstigung,
Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die
Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung ver-
folgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der
Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt
ist.
(5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unbe-
rührt.“
14. § 161 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz
nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zuläs-
sig, so dürfen die auf Grund einer entsprechen-
den Maßnahme nach anderen Gesetzen er-
langten personenbezogenen Daten ohne Ein-
willigung der von der Maßnahme betroffenen
Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren
nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwen-
det werden, zu deren Aufklärung eine solche
Maßnahme nach diesem Gesetz hätte ange-
ordnet werden dürfen. § 100d Abs. 5 Nr. 3
bleibt unberührt.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das
Wort „Informationen“ wird durch das Wort „Da-
ten“ ersetzt.
15. § 162 wird wie folgt gefasst:
„§ 162
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vor-
nahme einer gerichtlichen Untersuchungshand-
lung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre
den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Un-
terbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie,
unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen sol-
chen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Ge-
richt stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und
Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zustän-
dig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshand-
lungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwalt-
schaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens
oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener
dort beantragt.
(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die bean-
tragte Handlung nach den Umständen des Falles
gesetzlich zulässig ist.“
16. § 163d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter
„Satz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 2
Nr. 6 bis 9 und 11“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
c) Absatz 4 Satz 4 und 5 und Absatz 5 werden
aufgehoben.

17. § 163e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort „Informationen“
durch das Wort „Daten“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Richter“
durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „richterliche“ durch
das Wort „gerichtliche“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
als drei Monate ist zulässig, soweit die Vo-
raussetzungen der Anordnung fortbeste-
hen.“
18. § 163f wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Maßnahme darf nur durch das Ge-
richt, bei Gefahr im Verzug auch durch die
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungsperso-
nen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
angeordnet werden. Die Anordnung der Staats-
anwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen
tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Werktagen von dem Gericht bestätigt wird.
§ 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
19. § 304 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung,
Unterbringung zur Beobachtung, Be-
schlagnahme, Durchsuchung oder die in
§ 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen be-
treffen,“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungs-
richters des Bundesgerichtshofes und des
Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Be-
schwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaf-
tung, einstweilige Unterbringung, Beschlag-
nahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1
bezeichneten Maßnahmen betreffen.“
20. § 477 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht
sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwe-
cke des Strafverfahrens oder besondere bun-
desgesetzliche oder entsprechende landesge-
setzliche Verwendungsregelungen entgegen-
stehen. Ist eine Maßnahme nach diesem Ge-
setz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zu-
lässig, so dürfen die auf Grund einer solchen
Maßnahme erlangten personenbezogenen Da-
ten ohne Einwilligung der von der Maßnahme
betroffenen Personen zu Beweiszwecken in an-
deren Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher
Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklä-
rung eine solche Maßnahme nach diesem Ge-
setz hätte angeordnet werden dürfen. Darüber
hinaus dürfen personenbezogene Daten, die
durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichne-
ten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung
der von der Maßnahme betroffenen Personen
nur verwendet werden
1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit,
2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung
nach § 18 des Bundesverfassungsschutzge-
setzes zulässig ist, sowie
3. nach Maßgabe des § 476.
§ 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2 und § 108
Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.“
b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Informatio-
nen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
21. In § 155b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2,
Abs. 3, Abs. 4, der Überschrift zum Achten Buch,
der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Achten
Buches, § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 476
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1
und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7
Satz 1 und 2, Abs. 8, § 478 Abs. 1 Satz 5, § 479
Abs. 1 und 2, § 480 und § 481 Abs. 1 Satz 1 und 2
wird jeweils das Wort „Informationen“ durch das
Wort „Daten“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106), wird
wie folgt geändert:
1. § 97 wird wie folgt geändert:
a) § 97 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird durch folgende
Sätze ersetzt:
„Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach
Versendung der Rechnung gespeichert werden.
Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind
unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht nach
§ 113a zu speichern sind. Hat der Teilnehmer ge-
gen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbin-
dungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2
Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespei-
chert werden, bis die Einwendungen abschlie-
ßend geklärt sind.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 4 und 5.
2. § 99 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Teilnehmer sind die gespeicherten
Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgelt-
pflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor
dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Text-
form einen Einzelverbindungsnachweis verlangt
hat; auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pau-
schal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt wer-
den. Dabei entscheidet der Teilnehmer, ob ihm die
von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder
unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitge-
teilt werden. Bei Anschlüssen im Haushalt ist die

Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in
Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt
gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darü-
ber informiert hat und künftige Mitbenutzer unver-
züglich darüber informieren wird, dass ihm die
Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises be-
kannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Be-
trieben und Behörden ist die Mitteilung nur zuläs-
sig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat,
dass die Mitarbeiter informiert worden sind und
künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert wer-
den und dass der Betriebsrat oder die Personal-
vertretung entsprechend den gesetzlichen Vor-
schriften beteiligt worden ist oder eine solche Be-
teiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffent-
lich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren
Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen er-
lassen haben, findet Satz 4 mit der Maßgabe An-
wendung, dass an die Stelle des Betriebsrates
oder der Personalvertretung die jeweilige Mitar-
beitervertretung tritt. Dem Teilnehmer dürfen da-
rüber hinaus die gespeicherten Daten mitgeteilt
werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe
der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein
Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen
Übernahme der Entgelte für Verbindungen ver-
pflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankom-
men, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Ein-
zelverbindungsnachweis die Nummern der An-
schlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur
unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitge-
teilt werden. Die Sätze 2 und 7 gelten nicht für
Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlos-
sene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teil-
nehmern anbieten.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2
oder 3“ durch die Angabe „Satz 3 oder Satz 4“
ersetzt.
3. § 110 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 110
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen,
Erteilung von Auskünften“.
b) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) über die grundlegenden technischen Anforde-
rungen und die organisatorischen Eckpunkte
für die Umsetzung von Überwachungsmaß-
nahmen und die Erteilung von Auskünften
einschließlich der Umsetzung von Überwa-
chungsmaßnahmen und der Erteilung von
Auskünften durch einen von dem Verpflichte-
ten beauftragten Erfüllungsgehilfen,“.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Telekom-
munikation und“ durch die Wörter „Telekommuni-
kation und zur Auskunftserteilung sowie“ ersetzt.
d) Absatz 8 wird aufgehoben.
4. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei
Rufnummern oder andere Anschlusskennungen
vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für
von anderen vergebene Rufnummern oder andere
Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Aus-
kunftsverfahren nach den §§ 112 und 113
1. die Rufnummern und anderen Anschlussken-
nungen,
2. den Namen und die Anschrift des Anschlussin-
habers,
3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift
des Anschlusses,
5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkan-
schluss auch ein Mobilfunkendgerät überlas-
sen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes
sowie
6. das Datum des Vertragsbeginns
vor der Freischaltung zu erheben und unverzüg-
lich zu speichern, auch soweit diese Daten für be-
triebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Da-
tum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden
ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit
die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse
(§ 104) eingetragen werden. Die Verpflichtung
zur unverzüglichen Speicherung nach Satz 1 gilt
hinsichtlich der Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2
entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig
einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektro-
nischen Post erbringt und dabei Daten nach
Satz 1 Nr. 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle
der Daten nach Satz 1 Nr. 1 die Kennungen der
elektronischen Postfächer und an die Stelle des
Anschlussinhabers nach Satz 1 Nr. 2 der Inhaber
des elektronischen Postfachs tritt. Wird dem Ver-
pflichteten nach Satz 1 oder Satz 3 eine Ände-
rung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu
berichtigen; in diesem Zusammenhang hat der
nach Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erho-
bene Daten zu erheben und zu speichern, sofern
ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen
Aufwand möglich ist. Für das Auskunftsverfahren
nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung
freigestellt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
Satz 1 eines Vertriebspartners“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eines Vertriebspart-
ners“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 1 zu erhe-
ben“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 3
unter den dort genannten Voraussetzungen zu er-
heben“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3“
und die Wörter „des Absatzes 1 Satz 3“ durch die
Wörter „des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt.
d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Be-
endigung des Vertragsverhältnisses folgenden
Kalenderjahres zu löschen.
(5) Eine Entschädigung für die Datenerhebung
und -speicherung wird nicht gewährt.“
5. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 3“
durch die Wörter „Satz 1, 3 und 4“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Berichtigung und Löschung der in
den Kundendateien gespeicherten Daten gilt
§ 111 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 entspre-
chend.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten
und für die Suche mittels einer Ähnlichen-
funktion
a) die Mindestanforderungen an den Umfang
der einzugebenden Daten zur möglichst
genauen Bestimmung der gesuchten Per-
son,
b) die Zeichen, die in der Abfrage verwendet
werden dürfen,
c) Anforderungen an den Einsatz sprachwis-
senschaftlicher Verfahren, die gewährleis-
ten, dass unterschiedliche Schreibweisen
eines Personen-, Straßen- oder Ortsna-
mens sowie Abweichungen, die sich aus
der Vertauschung, Auslassung oder Hinzu-
fügung von Namensbestandteilen erge-
ben, in die Suche und das Suchergebnis
einbezogen werden,
d) die zulässige Menge der an die Bundes-
netzagentur zu übermittelnden Antwortda-
tensätze.“
c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwe-
cke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils
zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt,
die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten
Daten, die abgerufenen Daten, ein die abrufende
Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie
die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und
ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnen-
des Datum.“
6. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b ein-
gefügt:
„§ 113a
Speicherungspflichten für Daten
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikati-
onsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet,
von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte
oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der
Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Telekom-
munikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne
selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbei-
ten, hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß
Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetz-
agentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese
Daten speichert.
(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-
fondiensten speichern:
1. die Rufnummer oder andere Kennung des anru-
fenden und des angerufenen Anschlusses sowie
im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes
weiteren beteiligten Anschlusses,
2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach
Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde
liegenden Zeitzone,
3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondiens-
tes unterschiedliche Dienste genutzt werden kön-
nen, Angaben zu dem genutzten Dienst,
4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:
a) die internationale Kennung für mobile Teilneh-
mer für den anrufenden und den angerufenen
Anschluss,
b) die internationale Kennung des anrufenden
und des angerufenen Endgerätes,
c) die Bezeichnung der durch den anrufenden
und den angerufenen Anschluss bei Beginn
der Verbindung genutzten Funkzellen,
d) im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste
auch die erste Aktivierung des Dienstes nach
Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funk-
zelle,
5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die In-
ternetprotokoll-Adresse des anrufenden und des
angerufenen Anschlusses.
Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer
Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei
sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeit-
punkte der Versendung und des Empfangs der
Nachricht zu speichern.
(3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen
Post speichern:
1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des
elektronischen Postfachs und die Internetproto-
koll-Adresse des Absenders sowie die Kennung
des elektronischen Postfachs jedes Empfängers
der Nachricht,
2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektro-
nischen Postfach die Kennung des elektro-
nischen Postfachs des Absenders und des Emp-
fängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-
Adresse der absendenden Telekommunikations-
anlage,
3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen
Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des
Abrufenden,
4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 ge-
nannten Nutzungen des Dienstes nach Datum
und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden
Zeitzone.
(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten
speichern:
1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zu-
gewiesene Internetprotokoll-Adresse,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über
den die Internetnutzung erfolgt,
3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung
unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Ad-
resse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der
zugrunde liegenden Zeitzone.
(5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in
dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in
§ 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern

oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet
bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkma-
nagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten
auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern.
(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und
hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu spei-
chernden Angaben verändert, ist zur Speicherung
der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie
des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben
nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde
liegenden Zeitzone verpflichtet.
(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit
betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe die-
ser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der
Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich
die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle
versorgenden Funkantennen sowie deren Haupt-
strahlrichtungen ergeben.
(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über
aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser
Vorschrift nicht gespeichert werden.
(9) Die Speicherung der Daten nach den Absät-
zen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersu-
chen der berechtigten Stellen unverzüglich beant-
wortet werden können.
(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat
betreffend die Qualität und den Schutz der gespei-
cherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekom-
munikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im
Rahmen dessen hat er durch technische und orga-
nisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der
Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich
hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen
möglich ist.
(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat
die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten
Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Ab-
satz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung
sicherzustellen.
§ 113b
Verwendung der
nach § 113a gespeicherten Daten
Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf
Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a
gespeicherten Daten
1. zur Verfolgung von Straftaten,
2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öf-
fentliche Sicherheit oder
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ver-
fassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des
Militärischen Abschirmdienstes
an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen über-
mitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vor-
gesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeord-
net ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Aus-
kunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht
verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
7. § 115 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 oder 6“
durch die Angabe „5 oder Abs. 6, § 113a“ er-
setzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1
Satz 1 bis 4 und Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 111 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1 Satz 1
bis 4 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1,
2 oder Abs. 4“ ersetzt.
8. § 149 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
„29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder
§ 111 Abs. 1 Satz 4 dort genannte Daten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erhebt, nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig speichert oder nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
berichtigt,“.
bb) In Nummer 30 werden die Wörter „oder nicht
oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ durch die
Wörter „oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ er-
setzt.
cc) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a
eingefügt:
„30a. entgegen § 111 Abs. 4 Daten nicht oder
nicht rechtzeitig löscht,“.
dd) In Nummer 34 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
ee) In Nummer 35 werden nach der Angabe
„Satz 4“ ein Komma und die Wörter „auch in
Verbindung mit § 113b Satz 2,“ eingefügt und
am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ff) Nach Nummer 35 werden folgende Num-
mern 36 bis 39 angefügt:
„36. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 6 Daten nicht, nicht richtig oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer
speichert,
37. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 2 nicht si-
cherstellt, dass die dort genannten Da-
ten gespeichert werden, oder nicht mit-
teilt, wer diese Daten speichert,
38. entgegen § 113a Abs. 10 Satz 2 nicht
sicherstellt, dass der Zugang zu den ge-
speicherten Daten ausschließlich dazu
besonders ermächtigten Personen mög-
lich ist, oder
39. entgegen § 113a Abs. 11 Daten nicht
oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht
sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig
gelöscht werden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „27 und 31“
durch die Angabe „27, 31, 36 und 37“ und die
Angabe „29 und 34“ durch die Angabe „29, 30a,
34, 38 und 39“ ersetzt.

9. In § 150 wird nach Absatz 12a folgender Absatz 12b
eingefügt:
„(12b) Auf Verstöße gegen die Pflicht zur Spei-
cherung nach § 113a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 oder
gegen die Pflicht zur Sicherstellung der Speicherung
nach § 113a Abs. 1 Satz 2 ist § 149 erstmalig ab
dem 1. Januar 2009 anzuwenden. Die Anbieter von
Internetzugangsdiensten, Diensten der elektro-
nischen Post oder Internettelefondiensten haben
die sie treffenden Anforderungen aus § 111 Abs. 1
Satz 3 und § 113a spätestens ab dem 1. Januar
2009 zu erfüllen.“
Artikel 3
Änderung
der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a
wie folgt gefasst:
„§ 370a (weggefallen)“.
2. § 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder
nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,“.
b) Am Ende von Nummer 3 wird das Wort „oder“
gestrichen.
c) In Nummer 4 wird der den Satz abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort
„oder“ angefügt.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-
setzten Begehung von Taten nach Absatz 1
verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteu-
ern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Um-
satz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.“
3. § 370a wird aufgehoben.
4. § 373 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhr-
abgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch
Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften
Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-
setzten Begehung der Hinterziehung von Ein-
fuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bann-
bruchs verbunden hat, eine solche Tat be-
geht.“
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entspre-
chend.“
5. § 374 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 370 Abs. 1
und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach
§ 373“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt:
„(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbun-
den hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt ent-
sprechend.“
Artikel 4
Änderung
des Strafgesetzbuches
§ 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „ , wenn der Täter gewerbsmäßig
handelt,“ werden gestrichen.
bb) Nach der Angabe „§ 374“ wird die Angabe
„Abs. 2“ eingefügt.
b) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
„Asylverfahrensgesetzes“ die Wörter „und nach
§ 370 der Abgabenordnung“ eingefügt.
2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 370a“ durch die An-
gabe „§ 370“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung
des Artikel 10-Gesetzes
In § 17 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni
2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Arti-
kel 78 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird das Wort
„geschäftsmäßig“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung
des Vereinsgesetzes
In § 10 Abs. 2 Satz 4 des Vereinsgesetzes vom 5. Au-
gust 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 7a
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§§ 99, 100 und 101“
durch die Wörter „§§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8“
ersetzt.

Artikel 7
Änderung
des Bundeskriminalamtgesetzes
In § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeskriminalamtgeset-
zes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 161 Abs. 2“ gestrichen.
Artikel 8
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie
folgt geändert:
1. In § 120 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „und
§ 100d Abs. 9 Satz 4“ gestrichen.
2. In § 142a Abs. 4 wird die Angabe „oder 3“ durch die
Angabe „bis 4“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Nach § 11 des Einführungsgesetzes zur Strafpro-
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden
ist, wird folgender § 12 angefügt:
„§ 12
Übergangsregelungen
zum Gesetz zur Neuregelung
der Telekommunikationsüberwachung und
anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
(1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der
Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichts-
jahr 2008 anzuwenden. Auf Berichte nach § 100e der
Strafprozessordnung ist § 100b Abs. 5 der Strafpro-
zessordnung bereits für das Berichtsjahr 2007 anzu-
wenden.
(2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes
sowie § 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu § 25 der Tele-
kommunikations-Überwachungsverordnung sind letzt-
malig für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden.“
Artikel 10
Änderung
des IStGH-Gesetzes
§ 59 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 100a Abs. 1 Satz 1“
durch die Angabe „§ 100a Abs. 2“ ersetzt.
2. In Nummer 3 werden ersetzt:
a) die Angabe „§ 101 Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 101 Abs. 4 bis 6“,
b) die Wörter „Verwendung der erlangten Informati-
onen“ durch die Wörter „Übermittlung der erlang-
ten personenbezogenen Daten zu Beweiszwe-
cken“,
c) die Angabe „§ 100b Abs. 5“ durch die Angabe
„§ 477 Abs. 2 Satz 2“,
d) das Wort „Vernichtung“ durch das Wort „Lö-
schung“ und
e) die Angabe „§ 100b Abs. 6“ durch die Angabe
„§ 101 Abs. 8“.
Artikel 11
Änderung
des Wertpapierhandelsgesetzes
In § 16b Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Arti-
kel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe „gemäß
§ 101“ durch die Wörter „entsprechend § 101 Abs. 4
und 5“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes
über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und
die Ausübung besonderer Befugnisse durch
Soldaten der Bundeswehr und verbündeter
Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anwen-
dung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung be-
sonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr
und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachperso-
nen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 1998
(BGBl. 1998 II S. 2405) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 96, 97 und 110“ durch die Angabe „§§ 96,
97 und 110 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung2)
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung
vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. die Anforderungen an das Übermittlungsver-
fahren und das Datenformat für Auskunftser-
suchen über Verkehrsdaten und der zugehö-
rigen Ergebnisse.“
c) Nummer 8 wird aufgehoben und die bisherige
Nummer 9 wird zu Nummer 8.
2
) Amtlicher Hinweis: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und techni-
schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informa-
tionsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU
Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „1 000“ durch die
Angabe „10 000“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vor-
kehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus
§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Telekommunika-
tionsgesetzes.“
3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 21
und 22 sind“ durch die Angabe „§ 22 ist“ ersetzt.
4. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „aus Mobilfunknetzen“ werden er-
setzt durch die Wörter „ , deren Nutzung nicht
ortsgebunden ist,“.
b) Das Wort „Mobilfunkgerät“ wird durch das Wort
„Endgerät“ und das Wort „Mobilfunkgerätes“
wird jeweils durch das Wort „Endgerätes“ er-
setzt.
5. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Satz 1
und 3,“ die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt.
6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vorab per
Telefax oder auf gesichertem elektronischen Weg“
durch die Wörter „auf gesichertem elektronischem
Weg oder vorab per Telefax“ ersetzt.
7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe
„§ 21 oder“ gestrichen.
8. § 21 wird aufgehoben.
9. In der Überschrift von § 22 wird das Wort „Sons-
tige“ gestrichen.
10. § 25 und die Anlage zu § 25 werden aufgehoben.
11. In § 27 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „§§ 15
und 21 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend“ durch die Wörter
„§ 15 entsprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1
bis 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichenden Maßgabe,
Die verfassungsmäßigen Rechte
sind gewahrt.
dass der Verpflichtete innerhalb seiner üblichen Ge-
schäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer An-
ordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung be-
nachrichtigt werden kann, er eine Anordnung ent-
gegennehmen und Rückfragen zu einzelnen noch
nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen
entgegennehmen kann“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Gesetzes
zur Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 und Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Än-
derung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3879), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wer-
den aufgehoben.
Artikel 15
Zitiergebot
Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Artikel 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe d und Artikel 13 Nr. 1
Buchstabe c und Nr. 10 treten am 1. Januar 2009 in
Kraft.
(3) Artikel 14 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(4) § 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-
ordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2009 außer
Kraft.
des Bundesrates
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3198. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 77ac9096d5525d38….