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Artikel 5 · BT-Drs. 16/5846 · S. 76

Zu Artikel 5 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)

Zu Artikel 5 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)
Da die Mitwirkungspflicht nach § 100b Abs. 3 Satz 1
StPO-E auch auf Personen und Stellen ausgedehnt wird, die
Telekommunikationsdienste nicht geschäftsmäßig erbrin-
gen, muss, um den Erfolg der Überwachungsmaßnahme
nicht zu gefährden, auch für diese Personen und Stellen die
Verpflichtung gelten, Dritte über die Maßnahme nicht zu un-
terrichten. Deshalb wird in § 17 Abs. 1 G10, der diese Ver-
pflichtung enthält, das Wort „geschäftsmäßig“ gestrichen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5846, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 417.070–417.571 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 75e81ceb90400e1c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP