Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 16/5846 · S. 76
Zu Artikel 5 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes)
Zu Artikel 5 (Änderung des Artikel 10-Gesetzes) Da die Mitwirkungspflicht nach § 100b Abs. 3 Satz 1 StPO-E auch auf Personen und Stellen ausgedehnt wird, die Telekommunikationsdienste nicht geschäftsmäßig erbrin- gen, muss, um den Erfolg der Überwachungsmaßnahme nicht zu gefährden, auch für diese Personen und Stellen die Verpflichtung gelten, Dritte über die Maßnahme nicht zu un- terrichten. Deshalb wird in § 17 Abs. 1 G10, der diese Ver- pflichtung enthält, das Wort „geschäftsmäßig“ gestrichen.
BT-Drs. 16/5846 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 16/5846, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 417.070–417.571 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert 75e81ceb90400e1c….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP