Gesetze / Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
GüKKostV 1998§ 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKKostV%201998/1#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKKostV%201998/1#abs-2 (2) Auslagen werden gesondert erhoben.
Änderungsverlauf
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29.10.2004 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I 2709)
BGBl. 2004 I S. 2709
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15.12.2001 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.