Gesetze / Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

GüKKostV 1998

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKKostV%201998/1#abs-1 (1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKKostV%201998/1#abs-2 (2) Auslagen werden gesondert erhoben.

§ 2