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Artikel 17 · BT-Drs. 14/6810 · S. 14

Zu Artikel 17 (Änderung der Kostenverordnung für

Zu Artikel 17 (Änderung der Kostenverordnung für
den Güterkraftverkehr)
Die bisherigen DM-Beträge werden grundsätzlich im Ver-
hältnis 2 DM : 1 Euro umgerechnet und so auf volle Euro
gerundet, dass durch Austarierung der laufenden Nummern
ein neutrales Ergebnis erzielt wird. Die Glättung ist zweck-
mäßig, weil es sich um von/bis-Beträge handelt; das Ver-
waltungshandeln wird dadurch erleichtert.

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Herkunft

BT-Drs. 14/6810, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 45.329–45.728 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.32) +D1D2D3 · Prüfwert 0bb691962376073c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP