Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2709
BGBl. 2004 I S. 2709 · 6.680 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Vom 29. Oktober 2004
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch
Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
Artikel 29 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für
Artikel 1
Wirtschaft und Arbeit:
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „5.1“ durch die Angabe „4.1“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlung
Nr.
1 Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr
1.1 Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder
Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz
1.2 Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift
Gebühr
in Euro
der
120 – 320
40 – 80
1.3 Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer
Ausfertigung/beglaubigten Abschrift
1.4 Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufs-
zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr innerhalb fünf Jahre
30 – 60
50 – 180
1.5 Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof 50 – 70
1.6 Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten
Abschrift
60 – 120
1.7 Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubig-
ten Abschrift
30 – 60
1.8 Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr
2 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-
Kontingents
20 – 40
2.1 Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft 110 – 220
2.2 Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich
Fahrtenberichtheft
2.3 Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung)
3 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmi-
gungen
3.1 Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung
3.2 Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung
30 – 60
20 – 40
40 – 80
20 – 30

Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlung
Nr.
Gebühr
in Euro
4 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmi-
gungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen
4.1 Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung
4.2 Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung
10 – 30
30 – 100
4.3 Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und
Land):
4.3.1 gültig bis zu einem Monat
4.3.2 gültig bis zu drei Monaten
4.3.3 gültig bis zu sechs Monaten
4.3.4 gültig bis zu zwölf Monaten
4.4 Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung
5 Bestätigung von COP-Dokumenten
6 Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen
Gebühren erhoben werden in Höhe von
20 – 40
30 – 50
40 – 60
80 – 120
10 – 20
10 – 30
können
bis zu 320
7 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den
Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der
Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung bis zu 75 % der Gebühr
nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch für die Vornahme der
vor deren Beendigung
Amtshandlung
8 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, bis zur Höhe der für die
soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
Amtshandlung vor-
gesehenen Gebühr
9 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der
Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer bis zur Höhe der für die
Verfahrens- oder Formschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Amtshandlung vor-
unbeachtlich ist
gesehenen Gebühr
10 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, bis zu 75 % der Gebühr
jedoch vor deren Beendigung
nach Nummer 9
11 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- bis zu 30 % des streitigen
entscheidung richtet
Artikel 2
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut
Betrages“.
der Kostenverordnung für den
Güterkraftverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Oktober 2004
Der Bundesminister
f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n
Manfred Stolpe
u n g s w e s e n
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2709. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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