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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2709

BGBl. 2004 I S. 2709 · 6.680 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2004, Seite 2709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2709
                                            Erste Verordnung
                       zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

                                                Vom 29. Oktober 2004
  Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt durch
Artikel 233 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und
Artikel 29 des Gesetzes vom
15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für

                                                        Artikel 1
Wirtschaft und Arbeit:
                             Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
  Die Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „5.1“ durch die Angabe „4.1“ ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
   „Anlage
   (zu § 1 Abs. 1)

                                                   Gebührenverzeichnis

       Lfd.
                                     Gebührenpflichtige Amtshandlung
       Nr.

   1          Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr
   1.1        Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder
              Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz
   1.2        Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift

              Gebühr

              in Euro

der
             120 – 320
              40 – 80
   1.3        Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer
              Ausfertigung/beglaubigten Abschrift
   1.4        Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufs-
              zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr innerhalb fünf Jahre
30 – 60

50 – 180
   1.5        Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof         50 – 70
   1.6        Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten
              Abschrift
60 – 120
   1.7        Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubig-
              ten Abschrift
30 – 60
   1.8        Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der
              Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
              Kabotageverkehr

   2          Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-
              Kontingents

20 – 40
   2.1        Erteilung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft         110 – 220
   2.2        Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich
              Fahrtenberichtheft
   2.3        Erteilung einer CEMT-Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung)

   3          Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmi-
              gungen
   3.1        Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung
   3.2        Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung
30 – 60
20 – 40

40 – 80
20 – 30
BGBl. 2004, Seite 2710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2710
       Lfd.
                                     Gebührenpflichtige Amtshandlung
       Nr.

Gebühr

in Euro
   4          Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmi-
              gungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen
   4.1        Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung
   4.2        Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung

10 – 30
30 – 100
   4.3        Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und
              Land):
   4.3.1      gültig bis zu einem Monat
   4.3.2      gültig bis zu drei Monaten
   4.3.3      gültig bis zu sechs Monaten
   4.3.4      gültig bis zu zwölf Monaten
   4.4        Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung

   5          Bestätigung von COP-Dokumenten

   6          Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen
              Gebühren erhoben werden in Höhe von

                      20 – 40
                      30 – 50
                      40 – 60
                      80 – 120
                      10 – 20

                      10 – 30

können
                    bis zu 320
   7          Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den
              Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der
              Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung bis zu 75 % der Gebühr
              nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch für die Vornahme der
              vor deren Beendigung
Amtshandlung
   8          Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, bis zur Höhe der für die
              soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
Amtshandlung vor-
gesehenen Gebühr
   9          Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der
              Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer bis zur Höhe der für die
              Verfahrens- oder Formschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Amtshandlung vor-
              unbeachtlich ist
gesehenen Gebühr
   10         Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, bis zu 75 % der Gebühr
              jedoch vor deren Beendigung
nach Nummer 9
   11         Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- bis zu 30 % des streitigen
              entscheidung richtet

                                                           Artikel 2
                                                   Neubekanntmachung
 Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut
     Betrages“.

der Kostenverordnung für den
Güterkraftverkehr in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.

                                                           Artikel 3
                                                        Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Berlin, den 29. Oktober 2004

                                                   Der Bundesminister
                                   f ü r V e r k e h r, B a u - u n d Wo h n
                                                       Manfred Stolpe

u n g s w e s e n

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2709. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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