Gesetze / Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
GüKKostV 1998§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKKostV%201998/2#abs-1 (1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern erfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Nummer 4.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKKostV%201998/2#abs-2 (2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Änderungsverlauf
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29.10.2004 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I 2709)
BGBl. 2004 I S. 2709
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.