Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 7c Verantwortung des Auftraggebers
Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer
Die Wirksamkeit eines zu diesem Zwecke geschlossenen Vertrages wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
Änderungsverlauf
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 7c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
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06.11.2008 Ausfertigung
§ 7c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I 2162, 2983)
BGBl. 2008 I S. 2162
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