Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 7a Haftpflichtversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die die gesetzliche Haftung wegen Güter- und Verspätungsschäden nach dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches des Handelsgesetzbuches während Beförderungen, bei denen der Be- und Entladeort im Inland liegt, versichert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 600 000 Euro je Schadensereignis. Die Vereinbarung einer Jahreshöchstersatzleistung, die nicht weniger als das Zweifache der Mindestversicherungssumme betragen darf, und eines Selbstbehalts sind zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Von der Versicherung können folgende Ansprüche ausgenommen werden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein Nachweis über eine gültige Haftpflichtversicherung, die den Ansprüchen des Absatzes 1 entspricht, mitgeführt wird. Das Fahrpersonal muss diesen Versicherungsnachweis während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/7a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 7a Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.