Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 14a Durchführung von Beihilfeverfahren
Stand: 14.03.2026
Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach
Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.
Änderungsverlauf
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16.05.2017 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2017 I S. 1214
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25.11.2012 Ausfertigung
§ 14a eingefügt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 25. November 2012 (BGBl. II 1381)
BGBl. 2012 II S. 1381
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 14a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2967)
BGBl. 2008 I S. 2967
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.